Bundesgesetze

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012)

BVergGVS 2012BundesgesetzFassung seit 1. Oktober 2026RIS-Stand 23. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007693 · BGBl. I Nr. 10/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2026 · 97 Öffentliches Auftragswesen · Original im RIS öffnen

§ 118

§ 118 Bestimmungen über Bekanntmachungen von Subaufträgen

Fassung: 1. Oktober 2026 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 118 BVergGVS 2012?

  • Kernaussage§ 118 BVergGVS 2012 behandelt "Bestimmungen über Bekanntmachungen von Subaufträgen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 97 Öffentliches Auftragswesen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bestimmungen über Bekanntmachungen von Subaufträgen

§ 118. (1) Bekanntmachungen über die Vergabe von Subaufträgen haben gemäß den §§ 42, 43 44 und gegebenenfalls 47 zu erfolgen. Der erfolgreiche Bieter hat in den Bekanntmachungen sämtliche andere von ihm für sinnvoll erachteten Angaben anzugeben. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung des Auftraggebers zur Veröffentlichung bestimmter Informationen einzuholen.

(2) Eine Bekanntmachung über die Vergabe von Subaufträgen ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 25 erfüllt sind. Für freiwillige Bekanntmachungen gelten die §§ 41 und 42b.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 118 BVergGVS 2012 in einfachen Worten?

§ 118 BVergGVS 2012 behandelt "Bestimmungen über Bekanntmachungen von Subaufträgen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2026 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
27. Februar 2026
Fassung seit
1. Oktober 2026
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:29
Frühere Fassungen
Was sich geändert hat

Automatischer Vergleich zur vorherigen lokalen Fassung: 5 neu erkannte Textstelle(n), 5 weggefallene Textstelle(n).

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 219/2026 (Anpassung durch K)
  • BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
  • BGBl. II Nr. 20/2026 (Anpassung durch K)
  • BGBl. II Nr. 108/2024 (Anpassung durch K)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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