§ 121
§ 121 Ausnahme von der Verpflichtung zur Vergabe eines Subauftrages
Fassung: 1. April 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 121 BVergGVS 2012?
- Kernaussage§ 121 BVergGVS 2012 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Vom erfolgreichen Bieter darf nicht verlangt werden, einen Subauftrag zu vergeben, wenn er zur Zufriedenheit des...
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Ausnahme von der Verpflichtung zur Vergabe eines Subauftrages
§ 121. Vom erfolgreichen Bieter darf nicht verlangt werden, einen Subauftrag zu vergeben, wenn er zur Zufriedenheit des Auftraggebers nachweist, dass
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 121 BVergGVS 2012 in einfachen Worten?
§ 121 BVergGVS 2012 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2015
- Fassung seit
- 1. April 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 04:29
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 219/2026 (Anpassung durch K)
- BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
- BGBl. II Nr. 20/2026 (Anpassung durch K)
- BGBl. II Nr. 108/2024 (Anpassung durch K)
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