§ 66
§ 66 Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement
Fassung: 1. April 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 66 BVergGVS 2012?
- Kernaussage§ 66 BVergGVS 2012 behandelt "Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement
§ 66. (1) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger und akkreditierter Stellen, so hat er auf Qualitätsmanagementsysteme Bezug zu nehmen, die den einschlägigen europäischen Normen genügen und von unabhängigen akkreditierten Stellen zertifiziert sind, die den europäischen Zertifizierungs- und Akkreditierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von unabhängigen akkreditierten Stellen anderer Mitgliedstaaten der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der Auftraggeber muss auch andere Nachweise für gleichwertige Qualitätsmanagementsysteme anerkennen.
(2) Verlangt der Auftraggeber in den in § 64 Abs. 6 Z 4 und Abs. 7 Z 6 genannten Fällen zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer bestimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so hat er auf das Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das Umweltmanagement Bezug zu nehmen, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem Unionsrecht oder einschlägigen europäischen oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen. Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen anderer Mitgliedstaaten der EU oder von Stellen einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der Auftraggeber muss auch andere Nachweise für gleichwertige Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 66 BVergGVS 2012 in einfachen Worten?
§ 66 BVergGVS 2012 behandelt "Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2015
- Fassung seit
- 1. April 2012
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 219/2026 (Anpassung durch K)
- BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
- BGBl. II Nr. 20/2026 (Anpassung durch K)
- BGBl. II Nr. 108/2024 (Anpassung durch K)
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