§ 77
§ 77 Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote
Fassung: 1. April 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 77 BVergGVS 2012?
- Kernaussage§ 77 BVergGVS 2012 behandelt "Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Zulässigkeit der Abgabe elektronischer Angebote ist spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben. Falls ein...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
2. Unterabschnitt
Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote
Festlegungen für die Abgabe elektronischer Angebote
§ 77. (1) Die Zulässigkeit der Abgabe elektronischer Angebote ist spätestens in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben. Falls ein Auftraggeber keine Angabe über die Zulässigkeit der Abgabe elektronischer Angebote gemacht hat, so ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg nicht zugelassen.
(2) Ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg gemäß Abs. 1 zugelassen, so ist in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben, ob Angebote ausschließlich auf elektronischem Weg oder ob Angebote sowohl auf elektronischem Weg als auch in Papierform abgegeben werden können. Falls der Auftraggeber darüber keine Angabe gemacht hat, so ist die Abgabe von Angeboten sowohl auf elektronischem Weg als auch in Papierform zugelassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 77 BVergGVS 2012 in einfachen Worten?
§ 77 BVergGVS 2012 behandelt "Besondere Ausschreibungsbestimmungen betreffend elektronisch einzureichende Angebote" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2012 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2015
- Fassung seit
- 1. April 2012
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 219/2026 (Anpassung durch K)
- BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
- BGBl. II Nr. 20/2026 (Anpassung durch K)
- BGBl. II Nr. 108/2024 (Anpassung durch K)
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