Bundesgesetze

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen im Verteidigungs- und Sicherheitsbereich (Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012)

BVergGVS 2012BundesgesetzFassung seit 1. April 2012RIS-Stand 23. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007693 · BGBl. I Nr. 10/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2026 · 97 Öffentliches Auftragswesen · Original im RIS öffnen

§ 93

§ 93 Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung

Fassung: 1. April 2012 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 93 BVergGVS 2012?

  • Kernaussage§ 93 BVergGVS 2012 behandelt "Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung sind die Angebote so zu stellen, dass Art und Umfang der Leistung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung

§ 93. (1) Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung sind die Angebote so zu stellen, dass Art und Umfang der Leistung eindeutig bestimmt, die Erfüllung der Anforderungen der Aufgabenstellung nachgewiesen, die Angemessenheit der geforderten Preise beurteilt und nach Abschluss der Leistung die vertragsgemäße Erfüllung zweifelsfrei geprüft werden kann.

(2) Das Angebot hat grundsätzlich ein vom Bieter zu erstellendes Leistungsverzeichnis mit Mengen- und Preisangaben für alle Teile der funktional beschriebenen Leistung zu umfassen, dem erforderlichenfalls Pläne und sonstige Unterlagen beizufügen sind.

(3) Im Angebot sind auch die Annahmen, von denen der Bieter bei der Erstellung des Angebotes ausging, darzulegen und zu begründen. Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt der Bieter die Vollständigkeit seiner Angaben (gegebenenfalls mit Toleranzwerten).

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Angebote in jenen Phasen eines Verhandlungsverfahrens, für die der Auftraggeber noch kein vollständig ausgearbeitetes Angebot verlangt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel7. Abschnitt
Gehört thematisch zuBeurteilung, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 93 BVergGVS 2012 in einfachen Worten?

§ 93 BVergGVS 2012 behandelt "Besondere Bestimmungen über den Inhalt der Angebote bei funktionaler Leistungsbeschreibung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2012 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. April 2015
Fassung seit
1. April 2012
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 04:29
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. II Nr. 219/2026 (Anpassung durch K)
  • BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
  • BGBl. II Nr. 20/2026 (Anpassung durch K)
  • BGBl. II Nr. 108/2024 (Anpassung durch K)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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