§ 73
§ 73 Allgemeine Bestimmungen betreffend Subunternehmerleistungen
Fassung: 1. April 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 73 BVergGVS 2012?
- Kernaussage§ 73 BVergGVS 2012 behandelt "Allgemeine Bestimmungen betreffend Subunternehmerleistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bieter kann seine Subauftragnehmer frei wählen, sofern keine besonderen Festlegungen betreffend Subunternehmerleistungen gemäß § 74...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Allgemeine Bestimmungen betreffend Subunternehmerleistungen
§ 73. (1) Der Bieter kann seine Subauftragnehmer frei wählen, sofern keine besonderen Festlegungen betreffend Subunternehmerleistungen gemäß § 74 getroffen wurden. Vom Bieter darf insbesondere nicht verlangt werden, potenzielle Subauftragnehmer aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu diskriminieren.
(2) Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hiervon sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen.
(3) Die Weitergabe des gesamten Auftrages oder von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Subunternehmer können ihre erforderliche Befugnis, Leistungsfähigkeit und berufliche Zuverlässigkeit nach Maßgabe des § 59 Abs. 2 bis 4 nachweisen.
(4) Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung festzulegen, ob im Angebot alle oder nur die wesentlichen Teile des Auftrages, die der Bieter jedenfalls oder möglicherweise im Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt, bekannt zu geben sind.
(5) Der Auftraggeber kann die vom Bieter in seinem Angebot genannten oder vom erfolgreichen Bieter während der Auftragsausführung ausgewählten Subauftragnehmer ablehnen. Die Ablehnung darf nur auf Grundlage jener Kriterien erfolgen, die bei der Auswahl der Bieter für den Hauptauftrag angewandt wurden. Der Auftraggeber hat dem Bieter oder dem erfolgreichen Bieter die Gründe für die Ablehnung eines Subauftragnehmers mitzuteilen.
(6) Die Haftung des Auftragnehmers wird durch Festlegungen des Auftraggebers gemäß den §§ 73 und 74 nicht berührt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 73 BVergGVS 2012 in einfachen Worten?
§ 73 BVergGVS 2012 behandelt "Allgemeine Bestimmungen betreffend Subunternehmerleistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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- Zuletzt geändert am
- 15. April 2015
- Fassung seit
- 1. April 2012
- Fassung bis
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- BGBl. II Nr. 219/2026 (Anpassung durch K)
- BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
- BGBl. II Nr. 20/2026 (Anpassung durch K)
- BGBl. II Nr. 108/2024 (Anpassung durch K)
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