§ 81
§ 81 Die Leistungsbeschreibung und Bestimmungen über den Leistungsvertrag
Fassung: 1. April 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 81 BVergGVS 2012?
- Kernaussage§ 81 BVergGVS 2012 behandelt "Die Leistungsbeschreibung und Bestimmungen über den Leistungsvertrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Beschreibung der Leistung kann wahlweise konstruktiv oder funktional erfolgen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
3. Unterabschnitt
Die Leistungsbeschreibung und Bestimmungen über den Leistungsvertrag
Arten der Leistungsbeschreibung
§ 81. (1) Die Beschreibung der Leistung kann wahlweise konstruktiv oder funktional erfolgen.
(2) Bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung werden die Leistungen nach zu erbringenden Teilleistungen aufgegliedert.
(3) Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung werden die Leistungen als Aufgabenstellung durch Festlegung von Leistungs- oder Funktionsanforderungen beschrieben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 81 BVergGVS 2012 in einfachen Worten?
§ 81 BVergGVS 2012 behandelt "Die Leistungsbeschreibung und Bestimmungen über den Leistungsvertrag" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. April 2012 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. April 2015
- Fassung seit
- 1. April 2012
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. II Nr. 219/2026 (Anpassung durch K)
- BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
- BGBl. II Nr. 20/2026 (Anpassung durch K)
- BGBl. II Nr. 108/2024 (Anpassung durch K)
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Verweise
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Rückverweise
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