Bundesgesetze

Arbeiterkammergesetz 1992

Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG)

AKGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2010RIS-Stand 6. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008787 · BGBl. Nr. 626/1991 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 61

§ 61 Finanzen und Kontrolle

Fassung: 1. Januar 2010 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 61 AKG?

  • Kernaussage§ 61 AKG behandelt "Finanzen und Kontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abschnitt 7

Finanzen und Kontrolle

Deckung der Kosten – Arbeiterkammerumlage

§ 61. (1) Zur Bestreitung der Auslagen hebt jede Arbeiterkammer von den kammerzugehörigen Arbeitnehmern, die der Umlagepflicht unterliegen (§ 17), eine Umlage ein.

(2) Die Höhe der Umlage wird für die einzelnen Arbeiterkammern von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen. Sie darf höchstens 0,5% der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, dabei darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, nicht überschritten werden.

(3) Die Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen kammerzugehörigen Arbeitnehmer, für die sie gemäß § 58 Abs. 2 ASVG den Beitrag des Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung schulden, die Arbeiterkammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten.

(4) Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger haben im übertragenen Wirkungsbereich die Arbeiterkammerumlage für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern (Abs. 3) oder – wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist – vom Arbeitnehmer einzuheben und bis zum 20. des auf die Einzahlung folgenden Kalendermonats an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen. Sie unterliegen insoweit den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Im Übrigen gelten für die Leistung, Erbringung und Rückzahlung der Umlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Abs. 1 ASVG). Die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 11 gilt als Entscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/1998)

(6) Bis zur Abfuhr an den Sozialversicherungsträger ist die im Abzugswege eingehobene Arbeiterkammerumlage ein dem Arbeitgeber anvertrautes Gut. Sie gilt als im Abzugswege eingehoben, wenn dem Arbeitnehmer ein um die Arbeiterkammerumlage reduzierter Lohn oder Gehalt ausgezahlt wird.

(7) Die Arbeiterkammern haben den Sozialversicherungsträgern die Kosten der Einhebung der Arbeiterkammerumlage zu ersetzen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 7
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 60 Geschäftsordnung
Nächster Paragraph§ 62 Gebarungsgrundsätze

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 61 AKG in einfachen Worten?

§ 61 AKG behandelt "Finanzen und Kontrolle" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2010 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Februar 2025
Fassung seit
1. Januar 2010
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 20:28
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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
  • BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)

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