§ 51
§ 51 Funktionsdauer, Abberufung und Ausscheiden aus der Funktion
Fassung: 1. Januar 1992 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 51 AKG?
- Kernaussage§ 51 AKG behandelt "Funktionsdauer, Abberufung und Ausscheiden aus der Funktion" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Funktionsdauer, Abberufung und Ausscheiden aus der Funktion
§ 51. (1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Kontrollausschusses werden für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung gewählt, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.
(2) Die Vollversammlung kann den Präsidenten mit einer Mehrheit von zwei Drittel aller wahlberechtigten Kammerräte abberufen.
(3) Die Vollversammlung kann einen Vizepräsidenten aus seiner Funktion abberufen. Stimmen bei der Abstimmung über den Abberufungsantrag so viele Kammerräte gegen den Antrag, wie der einfachen Mehrheit der Kammerräte der Fraktion entsprechen, auf deren Vorschlag der Vizepräsident gewählt worden ist, so ist der Antrag abgelehnt.
(4) Die Vollversammlung kann einzelne weitere Vorstandsmitglieder aus ihrer Funktion abberufen. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
(5) Die Vollversammlung kann einzelne Mitglieder des Kontrollausschusses aus ihrer Funktion abberufen. Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.
(6) Die Vollversammlung hat unverzüglich nach der Abberufung eine Neuwahl vorzunehmen.
(7) Eine Neuwahl ist auch vorzunehmen, wenn der Präsident, ein Vizepräsident, ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied des Kontrollausschusses durch Rücktritt, Mandatsentzug oder aus anderen Gründen aus seiner Funktion ausscheidet.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 51 AKG in einfachen Worten?
§ 51 AKG behandelt "Funktionsdauer, Abberufung und Ausscheiden aus der Funktion" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1992 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Februar 2018
- Fassung seit
- 1. Januar 1992
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
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