Bundesgesetze

Arbeiterkammergesetz 1992

Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG)

AKGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 2015RIS-Stand 6. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008787 · BGBl. Nr. 626/1991 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 102

§ 102 Übergangsvorschriften

Fassung: 1. Januar 2015 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 102 AKG?

  • Kernaussage§ 102 AKG behandelt "Übergangsvorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergangsvorschriften

§ 102. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufenden Funktionsperioden auf Grund der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften werden ausgeschöpft, für die Festlegung des Termines der nächsten Wahlen der Vollversammlungen gilt § 18.

(2) Regulative und Richtlinien, die durch dieses Bundesgesetz neu geregelt werden, können nach dessen Kundmachung beschlossen werden, treten aber frühestens am 1. Jänner 1992 in Kraft. Geschäftsordnungen, Haushaltsordnungen, Regulative und Richtlinien, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlossen werden, können rückwirkend mit 1. Jänner 1992 in Kraft gesetzt werden.

(3) Vor dem Inkrafttreten nach den bis 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften gewählte bzw. bestellte Organe und Funktionsträger der Arbeiterkammern bzw. des Österreichischen Arbeiterkammertages üben ihre Funktion bis zum gesetzlich vorgesehenen Ende ihrer Funktionsperiode weiter aus, die Organe (Funktionsträger) des Österreichischen Arbeiterkammertages als Organe (Funktionsträger) der Bundesarbeitskammer. Ändert sich die Zusammensetzung der Organe nach diesem Bundesgesetz oder ergibt sich auf Grund einer Neuerung in diesem Bundesgesetz die Notwendigkeit der Neubesetzung bzw. der Neuwahl für Funktionsträger, so ist die entsprechende Änderung (Neuwahl) innerhalb eines halben Jahres ab dem Inkrafttreten nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes vorzunehmen.

(4) Der Kontrollausschuß ist innerhalb eines halben Jahres ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu wählen. Bis zur konstituierenden Sitzung des Kontrollausschusses üben die nach den bis 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften gewählten Rechnungsprüfer ihre Funktion weiter aus.

(5) Aufsichts- und Kontrollrechte der Aufsichtsbehörde, des Rechnungshofes, des Kontrollausschusses und der Abschlußprüfer, die in diesem Bundesgesetz oder in Vorschriften, auf die dieses Bundesgesetz Bezug nimmt, festgelegt werden, beziehen sich nur auf Vorgänge und Rechnungszeiträume ab dem 1. Jänner 1992. Bis dahin stattgefundene Vorgänge und Rechnungszeiträume sind – soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes vorsieht – nach den bis 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften zu beaufsichtigen bzw. zu prüfen.

(6) Auf Grund des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, am 31. Dezember 1991 geltende Geschäftsordnungen, Rahmen-Geschäftsordnungen und sonstige Richtlinien, die für Organe der Selbstverwaltung verbindliche Wirkung haben, bleiben bis zu einer Neuregelung (Abs. 2), längstens aber bis 30. Juni 1992 in Kraft.

(7) Haushaltsordnungen (§ 63 Abs. 1 und 5) sind bis spätestens 30. Juni 1992 zu erlassen, sie gelten erstmals für das Rechnungsjahr 1993.

(8) Der Rechnungsabschluß 1991 ist, auch wenn die Beschlußfassung sowie die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erst nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt, noch nach den Grundsätzen zu erstellen und von der Aufsichtsbehörde zu prüfen, die am 31. Dezember 1991 maßgeblich sind.

(9) Abweichend von § 18 können die im Wahljahr 1999 abzuhaltenden Wahlen so terminisiert werden, daß sie spätestens bis 30. Juni 2000 abgeschlossen werden.

(10) § 78 Abs. 6 gilt sinngemäß für direkte Leistungszusagen (Hinterbliebenenleistungen) für die Ausübung der Funktion als Präsident einer Arbeiterkammer oder der Bundesarbeitskammer.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 13
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 101 Rechtsüberleitung
Nächster Paragraph§ 103 Vollziehung

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 102 AKG in einfachen Worten?

§ 102 AKG behandelt "Übergangsvorschriften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2015 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Februar 2025
Fassung seit
1. Januar 2015
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 02:15
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
  • BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)

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