§ 89
§ 89 Funktionsperiode, Abberufung und Neuwahl
Fassung: 1. Dezember 1998 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 89 AKG?
- Kernaussage§ 89 AKG behandelt "Funktionsperiode, Abberufung und Neuwahl" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Funktionsperiode, Abberufung und Neuwahl
§ 89. (1) Die Funktionsperiode der Hauptversammlung beginnt mit ihrer Konstituierung, die spätestens acht Wochen nach der Konstituierung aller Vollversammlungen nach einer allgemeinen Neuwahl (§ 48 Abs. 1) zu erfolgen hat, und dauert bis zur Konstituierung nach der nächsten Neuwahl. Die frühere Beendigung der Funktionsperiode einer Vollversammlung hat keinen Einfluß auf die Funktionsperiode der Hauptversammlung. Die Mitgliedschaft in der Hauptversammlung endet mit der Beendigung des Mandates als Kammerrat, jedenfalls aber mit der Neubestellung der in die Hauptversammlung zu entsendenden Kammerräte (§ 81 Abs. 3).
(2) Die Wahl der übrigen Organe der Bundesarbeitskammer erfolgt grundsätzlich für die Dauer der Funktionsperiode der Hauptversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Eine Neuwahl ist vorzunehmen, wenn der Präsident oder ein Vizepräsident oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder
(4) Die Hauptversammlung kann den Präsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Hauptversammlung abberufen.
(5) Für die Abberufung eines Vizepräsidenten oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder gilt § 51 Abs. 3 sinngemäß.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 89 AKG in einfachen Worten?
§ 89 AKG behandelt "Funktionsperiode, Abberufung und Neuwahl" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Dezember 1998 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Februar 2018
- Fassung seit
- 1. Dezember 1998
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:15
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
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