Bundesgesetze

Arbeiterkammergesetz 1992

Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG)

AKGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1995RIS-Stand 6. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008787 · BGBl. Nr. 626/1991 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 93

§ 93 Verhältnis zu Behörden und Körperschaften

Fassung: 1. Januar 1995 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 93 AKG?

  • Kernaussage§ 93 AKG behandelt "Verhältnis zu Behörden und Körperschaften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Verordnungen und Kundmachungen vor ihrer Erlassung, soweit sie den Aufgabenbereich der Arbeiterkammern berühren. Den.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verhältnis zu Behörden und Körperschaften

§ 93. (1) (Verfassungsbestimmung) Behörden und Ämter des Bundes, der Länder, der Gemeinden, die Handelskammern, die Landwirtschaftskammern und alle sonstigen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften sowie die Einrichtungen der Sozialversicherung sind, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, verpflichtet, den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften sind die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer verpflichtet.

(2) Entwürfe von Gesetzen sind vor ihrer Einbringung in die jeweilige gesetzgebende Körperschaft der zuständigen Arbeiterkammer, wenn sie jedoch den Zuständigkeitsbereich einer Arbeiterkammer überschreiten, der Bundesarbeitskammer zur Stellungnahme, beziehungsweise Begutachtung, zu übermitteln. Das gleiche gilt für Verordnungen und Kundmachungen vor ihrer Erlassung, soweit sie den Aufgabenbereich der Arbeiterkammern berühren. Den Arbeiterkammern beziehungsweise der Bundesarbeitskammer ist hiefür eine ausreichende Frist einzuräumen.

(3) Die Bundesarbeitskammer ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 12
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 92 Schlußbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 93 AKG in einfachen Worten?

§ 93 AKG behandelt "Verhältnis zu Behörden und Körperschaften" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Für wen ist § 93 AKG relevant?

Für Verordnungen und Kundmachungen vor ihrer Erlassung, soweit sie den Aufgabenbereich der Arbeiterkammern berühren. Den.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1995 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
7. Februar 2018
Fassung seit
1. Januar 1995
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 20:28
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
  • BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)

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