Bundesgesetze

Arbeiterkammergesetz 1992

Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG)

AKGBundesgesetzFassung seit 31. Dezember 2022RIS-Stand 6. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008787 · BGBl. Nr. 626/1991 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 85

§ 85 Aufgaben des Vorstandes

Fassung: 31. Dezember 2022 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 85 AKG?

  • Kernaussage§ 85 AKG behandelt "Aufgaben des Vorstandes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Aufgaben des Vorstandes

§ 85. (1) Dem Vorstand obliegt:

(2) Der Präsident der Bundesarbeitskammer hat zu den Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf, tunlichst monatlich, mindestens jedoch jeden zweiten Monat, einzuberufen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens fünf Präsidenten oder mindestens neun Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Der Präsident der Bundesarbeitskammer leitet die Sitzungen des Vorstandes.

(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Präsidenten und vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist jene Meinung angenommen, für die der Präsident der Bundesarbeitskammer gestimmt hat. Beschlüsse in Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 Z 3 mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für einzelne Arbeiterkammern sind jedoch nur rechtswirksam, wenn die Präsidenten aller Arbeiterkammern diesem Beschluß zugestimmt haben. Durch Beschluß mit Zustimmung aller Präsidenten der Arbeiterkammern kann auch ein bestimmter Prozentsatz der Kammerumlagen für diese Zwecke bestimmt werden. In diesem Fall gelten im beschlossenen Rahmen auch hinsichtlich der unmittelbar für die Arbeiterkammern finanzwirksamen Beschlüsse die einfachen Beschlußerfordernisse (erster bis dritter Satz dieses Absatzes).

(4) Die Direktoren aller Arbeiterkammern haben an den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Bezüglich der Teilnahme anderer Bediensteter der Arbeiterkammer gilt § 54 Abs. 4 letzter Satz.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 85 AKG in einfachen Worten?

§ 85 AKG behandelt "Aufgaben des Vorstandes" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 31. Dezember 2022 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
20. Juli 2022
Fassung seit
31. Dezember 2022
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 20:28
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
  • BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)

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