§ 77
§ 77 Direktor
Fassung: 1. August 1997 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 77 AKG?
- Kernaussage§ 77 AKG behandelt "Direktor" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Direktor
§ 77. (1) Der Vorstand hat einen entsprechend fachlich qualifizierten Arbeitnehmer zum Direktor zu bestellen. Die Bestellung und Abberufung des Direktors erfolgt durch den Vorstand jeweils auf Vorschlag des Präsidenten. Die Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen mit Zustimmung von zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zulässig; wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben.
(2) Der Direktor leitet das Büro der Arbeiterkammer. Er führt die Dienstaufsicht über das Kammerbüro und ist Vorgesetzter aller Arbeitnehmer der Arbeiterkammer. Ihm obliegt insbesondere:
(3) Der Vorstand kann auf Vorschlag des Direktors im Einvernehmen mit dem Präsidenten einen oder mehrere Stellvertreter des Direktors bestellen. Dem Stellvertreter können vom Direktor im Einvernehmen mit dem Präsidenten Aufgaben oder Aufgabenbereiche zur eigenständigen Wahrnehmung einschließlich der Zeichnungsbefugnis in diesen Angelegenheiten übertragen werden. Im übrigen gilt Abs. 1.
(4) Im Fall seiner Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung wird der Direktor durch den oder einen von ihm bestimmten Stellvertreter vertreten. Die Vertretungsregelung bedarf der Schriftform und ist dem Präsidenten und den Vizepräsidenten mitzuteilen. Liegt keine vom Direktor bestimmte Vertretungsregelung vor, so erfolgt die Vertretung im Fall der Bestellung mehrerer Stellvertreter durch den an Dienstjahren ältesten Stellvertreter. Mit der Vertretung des Direktors in einzelnen Angelegenheiten können von diesem im Einvernehmen mit dem Präsidenten auch andere fachlich qualifizierte Arbeitnehmer betraut werden. Wenn kein Stellvertreter bestellt oder kein bestellter Stellvertreter in Funktion ist, bestimmt der Präsident bei Verhinderung oder Abwesenheit des Direktors die Vertretung.
(5) Die Arbeitsverträge des Direktors und dessen Stellvertreters bzw. Stellvertretern schließt für die Kammer der Vorstand, vertreten durch den Präsidenten, ab. Die Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Vorstandes der Bundesarbeitskammer.
(6) Die in den Verträgen gemäß Abs. 5 festgelegten Entgeltregelungen und Pensionszusagen dürfen die in einer von der Hauptversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Richtlinie festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten. Diese Richtlinie hat sich am höchsten Bezug im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften für Arbeitnehmer der Arbeiterkammer (§ 78 Abs. 1 oder 2) zuzüglich einer Verwendungszulage zu orientieren. Für Stellvertreter des Direktors hat die Richtlinie eine angemessen abgestufte, unter dem Bezug des Direktors liegende Höchstgrenze für die vertragliche Vereinbarung vorzusehen. Im Fall einer Pensionszusage sind in der Richtlinie die für die Arbeitnehmer der Arbeiterkammer geltenden Grundsätze zu beachten, wobei jedenfalls ein Pensionsbeitrag vorzusehen ist. § 74 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für Direktoren und deren Stellvertreter.
(7) Die Richtlinie ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen, wenn sie die in Abs. 6 genannten Kriterien erfüllt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 77 AKG in einfachen Worten?
§ 77 AKG behandelt "Direktor" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1997 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Februar 2018
- Fassung seit
- 1. August 1997
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 02:15
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
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