§ 50
§ 50 Wahl des Kontrollausschusses
Fassung: 1. August 1998 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 50 AKG?
- Kernaussage§ 50 AKG behandelt "Wahl des Kontrollausschusses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Wahl des Kontrollausschusses
§ 50. (1) Die Vollversammlung hat aus ihrer Mitte die Mitglieder des Kontrollausschusses zu wählen.
(2) Der Kontrollausschuß besteht aus 15 Mitgliedern. Die Sitze im Kontrollausschuß sind wie folgt zu verteilen:
(3) Auf die Wahl sind die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 3 sechster und siebenter Satz sowie 49 Abs. 3 und 5 letzter Satz anzuwenden.
(4) Mit Zustimmung der Vorsitzenden aller Fraktionen können folgende Abweichungen von Abs. 2 in der Vollversammlung beschlossen werden:
(5) In den Kontrollausschuß können nicht gewählt werden
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 50 AKG in einfachen Worten?
§ 50 AKG behandelt "Wahl des Kontrollausschusses" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. August 1998 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 7. Februar 2018
- Fassung seit
- 1. August 1998
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 20:28
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
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Verweise
Rückverweise
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