§ 47
§ 47 Zusammensetzung und Aufgaben der Vollversammlung
Fassung: 1. Januar 1992 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 47 AKG?
- Kernaussage§ 47 AKG behandelt "Zusammensetzung und Aufgaben der Vollversammlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zusammensetzung und Aufgaben der Vollversammlung
§ 47. (1) Die Vollversammlung besteht aus den gewählten Kammerräten. In den einzelnen Arbeiterkammern sind zu wählen:
Burgenland
50
Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg
je 70
Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark
je 110
Wien
180 Kammerräte.
(2) Der Vollversammlung obliegt:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 47 AKG in einfachen Worten?
§ 47 AKG behandelt "Zusammensetzung und Aufgaben der Vollversammlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1992 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 20. Februar 2025
- Fassung seit
- 1. Januar 1992
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 20:28
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
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