Bundesgesetze

Arbeiterkammergesetz 1992

Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG)

AKGBundesgesetzFassung seit 18. Mai 2018RIS-Stand 6. Juli 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008787 · BGBl. Nr. 626/1991 · 60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Wahl der Vollversammlung

Fassung: 18. Mai 2018 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 AKG?

  • Kernaussage§ 18 AKG behandelt "Wahl der Vollversammlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Abschnitt 5

Wahl der Vollversammlung

Festlegung des Termins zur Wahl der Vollversammlung

§ 18. (1) Die Funktionsperiode der Vollversammlung beträgt fünf Jahre und beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung. Die Wahlen zu den Vollversammlungen sind, ausgehend vom Jahr 1994, in fünfjährigen Abständen abzuhalten. Die Wahlen zu den Vollversammlungen müssen in diesen für alle Arbeiterkammern geltenden Wahljahren abgeschlossen werden. Die Funktionsperiode der Vollversammlung verkürzt oder verlängert sich entsprechend bis zur Konstituierung der im Wahljahr gewählten Vollversammlung.

(2) Muß die Vollversammlung einer Arbeiterkammer innerhalb des Fünfjahreszeitraumes neu gewählt werden, so läuft die Funktionsperiode dieser Vollversammlung bis zur Konstituierung der im nächstfolgenden Wahljahr (Abs. 1) gewählten Vollversammlung.

(3) Der Wahlzeitraum (Wahltermin) beginnt mit dem ersten Montag im Oktober des jeweiligen Wahljahres und dauert bis einschließlich den darauffolgenden Sonntag. Der Vorstand der Arbeiterkammer kann diesen Wahlzeitraum verlängern, verkürzen oder einen anderen Wahltermin bestimmen, wobei sich die Wahl über einen Zeitraum von mindestens zwei Tagen und höchstens zwei Wochen zu erstrecken und jedenfalls einen Sonntag zu umfassen hat.

(4) Der für die Ausübung des Wahlrechts maßgebende Stichtag ist der Montag der 12. Woche vor dem Wahltermin. Der Vorstand kann einen anderen Stichtag bestimmen; dieser hat zwischen der 16. und der 8. Woche vor dem Wahltermin zu liegen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 49 Z 3, BGBl. I Nr. 32/2018)

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelAbschnitt 5
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 17a Mitgliederevidenz
Nächster Paragraph§ 19 Wahlgrundsätze

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 AKG in einfachen Worten?

§ 18 AKG behandelt "Wahl der Vollversammlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 18. Mai 2018 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Februar 2025
Fassung seit
18. Mai 2018
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 20:28
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
  • BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
  • BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Rückverweise

Entscheidungen 8Gesetze 0Treffer 8

Judikatur-Auswertung

Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?

Welche Fragen wurden entschieden?
  • Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 8
Häufige Gerichte
  • OGH6
  • Verwaltungsgerichtshof (VwGH)2
Rechtsprechungstendenz (vorsichtig)

Bei 8 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.

Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.

Entscheidungen

Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 2007/11/0157 · 20. November 20072007/11/0157 · 20. November 2007 · ECLI:AT:VWGH:2007:2007110157.X01AKG 1954 §18 Abs2; · AKG 1992 §77 Abs1; · VwRallg;OGH · RechtssatzOGH · 9ObA50/88; 9ObA222/88; 9ObA219/90; 6Ob591/92; 8ObA2312/96z; 9ObA49/02z · 8. Mai 20029ObA50/88; 9ObA222/88; 9ObA219/90; 6Ob591/92; 8ObA2312/96z; 9ObA49/02z · 8. Mai 2002 · ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0074173

Veröff: SZ 61/106 = RdA 1990,269 (Öhlinger) = Arb 10740 Vgl auch Vgl auch; Veröff: SZ 63/227 = ZAS 1991,201 (Sladecek) Auch Auch; nur: Die einzelnen Arbeiterkammern sind demnach verpflichtet, die von der Hauptversammlung des österreichischen Arbeiterkammertages erlassene...

AKG §18 Abs5 · AKG §22 Abs3 litd · B-VG Art18 Abs1 · B-VG Art18 Abs2 · DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern allg
OGH · RechtssatzOGH · 9ObA254/88; 1Ob294/97k · 28. April 19989ObA254/88; 1Ob294/97k · 28. April 1998 · ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050499

Vgl; Veröff: SZ 71/77

AKG §18 Abs2
OGH · RechtssatzOGH · 9ObA254/88 · 15. März 19899ObA254/88 · 15. März 1989 · ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050491AKG §18 Abs2 · DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern §4OGH · RechtssatzOGH · 9ObA254/88 · 15. März 19899ObA254/88 · 15. März 1989 · ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029656ABGB §867 · ABGB §879 Abs1 CIIo5 · AKG §18 Abs2 · DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern §4OGH · RechtssatzOGH · 9ObA254/88 · 15. März 19899ObA254/88 · 15. März 1989 · ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050488AKG §18 Abs2OGH · RechtssatzOGH · 9ObA254/88 · 15. März 19899ObA254/88 · 15. März 1989 · ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050502AKG §18 Abs2 · DO BezugsO - PensionsO der Arbeiterkammern §4Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 0710/67 · 15. Januar 19690710/67 · 15. Januar 1969 · ECLI:AT:VWGH:1969:1967000710.X01AKG 1954 §18 Abs5; · AKG 1954 §22 Abs3 litd; · AngG §1; · AngG §2; · AngG §3; · AngG §4; · AngG §5;