§ 92
§ 92 Schlußbestimmungen
Fassung: 25. Mai 2018 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 92 AKG?
- Kernaussage§ 92 AKG behandelt "Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Abschnitt 12
Schlußbestimmungen
Datenschutz
§ 92. (1) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene personenbezogene Daten der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu verarbeiten. Zu diesen personenbezogenen Daten zählen insbesondere die in § 17a angeführten Daten.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat auch eine Übermittlung der personenbezogenen Daten zwischen den Arbeiterkammern oder zwischen den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer zu erfolgen.
(3) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer haben die zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen erforderlichen personenbezogenen Daten an kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigungen zu übermitteln. Diese dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nicht weitergeben.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 92 AKG in einfachen Worten?
§ 92 AKG behandelt "Schlußbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Mai 2018 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 29. Mai 2018
- Fassung seit
- 25. Mai 2018
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 20:28
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 113/2022 (NR: GP XXVII IA 2648/A AB 1566 S. 167. BR: AB 11060 S. 943.)
- BGBl. I Nr. 240/2021 (NR: GP XXVII IA 2092/A AB 1213 S. 135. BR: AB 10845 S. 936.)
- BGBl. I Nr. 27/2021 (NR: GP XXVII IA 967/A AB 423 S. 64.)
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Verweise
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