Eine Verwaltungsstrafe ist eine Strafe wegen Verstoßes gegen eine Verwaltungsvorschrift. Sie wird nicht von einem Strafgericht, sondern von einer Verwaltungsbehörde verhängt. Typische Beispiele sind Übertretungen im Straßenverkehr, im Gewerberecht oder in anderen Materien des Verwaltungsrechts. Die allgemeinen Regeln dazu stehen vor allem im Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG).
Wann liegt eine Verwaltungsstrafe vor?
Eine Verwaltungsstrafe setzt voraus, dass ein Gesetz oder eine Verordnung ein bestimmtes Verhalten als Verwaltungsübertretung unter Strafe stellt. Das VStG regelt dabei den allgemeinen Teil des Verwaltungsstrafrechts: also etwa Schuld, Versuch, Strafbemessung, Verjährung und das Verfahren. Die einzelnen Strafdrohungen finden sich aber meist in den jeweiligen Materiengesetzen, etwa in der Straßenverkehrsordnung oder der Gewerbeordnung.
Im Verwaltungsstrafrecht gilt grundsätzlich das Schuldprinzip. Bestraft wird daher nicht schon jede objektive Rechtsverletzung, sondern nur schuldhaftes Verhalten. Fahrlässigkeit genügt oft, wenn die verletzte Verwaltungsvorschrift nichts anderes verlangt. Das ergibt sich aus § 5 VStG. Ob jemand vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, ist daher für die Beurteilung wichtig.
Welche Strafen gibt es?
Das VStG kennt vor allem drei Arten von Sanktionen:
- Geldstrafe: Sie ist die häufigste Verwaltungsstrafe.
- Ersatzfreiheitsstrafe: Sie kann vorgesehen sein, wenn eine Geldstrafe uneinbringlich ist.
- Verfall: Bestimmte Gegenstände können unter gesetzlichen Voraussetzungen für verfallen erklärt werden.
Die Geldstrafe ist in der Praxis der Regelfall. Bei ihrer Bemessung sind insbesondere die Bedeutung des geschützten Rechtsguts, die Intensität der Beeinträchtigung und Erschwerungs- und Milderungsgründe zu berücksichtigen. Auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der beschuldigten Person spielen eine Rolle. Diese Grundsätze stehen in § 19 VStG.
Eine Freiheitsstrafe ist im Verwaltungsstrafrecht nicht die typische Hauptstrafe. Häufiger geht es um die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass eine Geldstrafe nicht eingebracht werden kann. Für ihren Vollzug gelten gesetzliche Grenzen; an Jugendliche unter 16 Jahren darf etwa keine Freiheitsstrafe vollzogen werden. Näheres regelt § 16 VStG.
Wie läuft ein Verwaltungsstrafverfahren ab?
Das Verfahren kann in einer vereinfachten oder in einer ordentlichen Form geführt werden. Bei weniger gravierenden Übertretungen kommen oft abgekürzte Erledigungen vor. Dazu zählen insbesondere:
- Anonymverfügung
- Organstrafverfügung
- Strafverfügung
Die Anonymverfügung richtet sich nicht gegen eine bestimmte beschuldigte Person, sondern ermöglicht eine rasche Erledigung durch Zahlung. Die Organstrafverfügung ist vor allem aus dem Straßenverkehr bekannt. Die Strafverfügung wird ohne vorausgehendes ordentliches Ermittlungsverfahren erlassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Für die Strafverfügung sieht § 49 VStG die Möglichkeit des Einspruchs vor. Die Anonymverfügung ist in § 49a VStG, die Organstrafverfügung in § 50 VStG geregelt.
Kommt es zu keinem solchen abgekürzten Abschluss oder wird fristgerecht reagiert, führt die Behörde ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren. Dessen Ergebnis ist in der Regel ein Straferkenntnis oder eine Einstellung des Verfahrens. Im Straferkenntnis muss die Behörde unter anderem die Tat, die verletzte Vorschrift und die verhängte Strafe klar bezeichnen.
Welche Rechte hat die beschuldigte Person?
Wer einer Verwaltungsübertretung beschuldigt wird, hat Verfahrensrechte. Dazu gehören insbesondere das Recht, vom Vorwurf zu erfahren, sich zu äußern und Beweisanträge zu stellen. Die Behörde muss den Sachverhalt ausreichend ermitteln und darf nicht ohne gesetzliche Grundlage bestrafen.
Wichtig ist auch die Verjährung. Das VStG kennt Fristen, innerhalb derer die Behörde eine Tat verfolgen und bestrafen darf. Ob eine Verfolgung noch zulässig ist, hängt vom Einzelfall und von der jeweils anwendbaren Bestimmung ab. Gerade in Verwaltungsstrafsachen ist daher der genaue Verfahrensstand oft entscheidend.
Wie kann man sich gegen eine Verwaltungsstrafe wehren?
Gegen ein Straferkenntnis kann Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erhoben werden. Die allgemeine Beschwerdefrist beträgt nach § 7 VwGVG grundsätzlich vier Wochen, sofern kein Gesetz etwas anderes bestimmt. Das Verwaltungsgericht entscheidet in Verwaltungsstrafsachen grundsätzlich in der Sache selbst.
Das ist für Betroffene wichtig: Das Gericht prüft nicht bloß, ob die Behörde formal korrekt gearbeitet hat, sondern kann die Verwaltungsstrafsache selbst entscheiden. Es kann also etwa das Straferkenntnis bestätigen, abändern oder das Verfahren einstellen. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten neben dem VStG insbesondere die Regeln des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG).
Worin liegt der Unterschied zum gerichtlichen Strafrecht?
Verwaltungsstrafen sind echte Strafen, aber sie gehören nicht zum gerichtlichen Strafrecht nach dem Strafgesetzbuch. Zuständig sind grundsätzlich Verwaltungsbehörden und im Rechtsschutz die Verwaltungsgerichte. Dennoch sind auch im Verwaltungsstrafrecht rechtsstaatliche Garantien zu beachten, weil es um einen staatlichen Strafvorwurf geht.
Für Betroffene ist vor allem entscheidend, dass schon bei scheinbar kleineren Vorwürfen Fristen rasch laufen können. Wer eine Strafverfügung, ein Straferkenntnis oder eine andere strafrechtliche Erledigung der Behörde erhält, sollte daher genau prüfen, welche Frist gilt und welches Rechtsmittel zulässig ist.
Quellen
- Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), insbesondere §§ 5, 16, 19, 49, 49a und 50, RIS.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), insbesondere § 7, RIS.
- Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Verwaltungsstrafgesetz 1991. Großkommentar, MANZ Verlag, Wien 2013.
- Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 12. Auflage, MANZ Verlag, Wien.
- Lewisch, Verwaltungsstrafrecht, LexisNexis Österreich.





