Strafverfügung

Eine Strafverfügung ist eine Sanktionsmöglichkeit bei Verwaltungsübertretungen. Wie auch die Anonymverfügung und die Organstrafverfügung gehört die Strafverfügung zum abgekürzten Verfahren im Verwaltungsstrafrecht. Diese drei Verfügungsformen sollen die Behörde entlasten und es ihr unter gewissen Voraussetzungen ermöglichen, Verwaltungsstrafen verhängen zu können, ohne vorher ein Ermittlungsverfahren ordentliches Verwaltungsstrafverfahren führen zu müssen.

Voraussetzungen

Das strafbare Verhalten muss von

  • einem Gericht,
  • einer Verwaltungsbehörde,
  • einem Organ der öffentlichen Aufsicht z.B. Polizist,
  • einer Militärwache
    auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung oder eines vor ihnen abgelegten Geständnisses angezeigt werden oder aufgrund automatischer Überwachung festgestellt worden sein.

Inhalt

Aus der Strafverfügung muss jedenfalls hervorgehen, welche Behörde sie erlassen hat, wer der Beschuldigte Vor- und Familienname sowie der Wohnort ist, die als erwiesen angenommene Tat, Zeit und Ort der Begehung, sowie welche Rechtsvorschrift dadurch verletzt wurde und die Höhe der Strafe. Zudem muss die Strafverfügung eine Belehrung erhalten, dass innerhalb von 2 Wochen Einspruch gegen sie erhoben werden kann. Eine Strafverfügung muss dem Beschuldigten eigenhändig Rückscheinbrief RSa zugestellt werden.
Anders als ein Straferkenntnis beinhaltet die Strafverfügung keine Begründung.

Strafhöhe

Die Behörde kann pro als erwiesen angenommenem Delikt eine Geldstrafe von bis zu 600 EuroArtikel 7 Z 34 https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2013_I_33/BGBLA_2013_I_33.pdf BGBl. I Nr. 33/2013. verhängen. Liegen mehrere Verwaltungsübertretungen zugleich vor, können diese jeweils separat mit bis zu 600 Euro bestraft werden.

Einspruch

Anders als bei der Anonymverfügung und der Organstrafverfügung tritt die Strafverfügung durch Verweigerung der Entgegennahme bzw. Nichtbezahlung der Strafe innerhalb einer gewissen Frist nicht automatisch außer Kraft. Vielmehr wird die Strafverfügung durch das ungenützte Verstreichen der Einspruchsfrist rechtskräftig und vollstreckbar. Der einzige Weg, eine Strafverfügung zu bekämpfen, ist der Einspruch, der innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung bei der Behörde einzubringen ist, die die Strafverfügung erlassen hat. Erhebt der Beschuldigte Einspruch, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis Bescheid darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Im Straferkenntnis wird der Beschuldigte allerdings an den Kosten des Verfahrens beteiligt. Die Kosten betragen 10 % der verhängten Strafe für das Straferkenntnis erster Instanz. Auch wenn die tatsächlich ausgesprochene Strafe also nicht höher ausfallen darf, kann der vom Beschuldigten zu bezahlende Betrag um ebendiese 10 % erhöht sein. In einem bestätigenden Erkenntnis eines Verwaltungsgericht Verwaltungsgerichts, wenn also gegen das Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde Beschwerde erhoben wird, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG 20 %.

Quellen & Einzelnachweise

http://de.wikipedia.org/wiki/Strafverf%C3%BCgung 04.11.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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