Die Verordnung (EU) 2016/1104 regelt auf Unionsebene, welches Gericht zuständig ist, welches Recht auf die vermögensrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften anzuwenden ist und wie Entscheidungen in grenzüberschreitenden Fällen anerkannt und vollstreckt werden. Als EU-Verordnung gilt sie grundsätzlich unmittelbar. Für Österreich ist sie vor allem bei Partnerschaften mit Auslandsbezug wichtig.
Was regelt Verordnung (EU) 2016/1104?
Die Verordnung (EU) 2016/1104 betrifft das Güterrecht eingetragener Partnerschaften im internationalen Zusammenhang. Gemeint sind nicht die persönlichen Voraussetzungen der Begründung oder Auflösung einer Partnerschaft, sondern die vermögensrechtlichen Folgen zwischen den Partnerinnen oder Partnern und gegenüber Dritten. Es geht also insbesondere darum, wem bestimmte Vermögenswerte zuzurechnen sind, wie gemeinsames oder getrenntes Vermögen zu behandeln ist und nach welchem Recht diese Fragen zu beurteilen sind, wenn mehrere Staaten beteiligt sind.
Die Verordnung ist Teil der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen innerhalb der Europäischen Union. Sie wurde im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit erlassen, also nicht von allen Mitgliedstaaten gemeinsam, sondern von einer Gruppe teilnehmender Staaten. Österreich gehört zu diesen teilnehmenden Mitgliedstaaten. Daher ist die Verordnung für österreichische Gerichte und Behörden in ihrem Anwendungsbereich maßgeblich.
Inhaltlich regelt der Rechtsakt vor allem drei Bereiche: Erstens die internationale Zuständigkeit, also welches Gericht oder welche Behörde in einem grenzüberschreitenden Fall befasst werden kann. Zweitens das anwendbare Recht, also nach welcher nationalen Rechtsordnung die vermögensrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft zu beurteilen sind. Drittens die Anerkennung, Vollstreckung und Annahme öffentlicher Urkunden und gerichtlicher Entscheidungen in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten.
Wichtig ist auch, was die Verordnung nicht regelt. Sie schafft kein einheitliches materielles Güterrecht für eingetragene Partnerschaften in ganz Europa. Die Verordnung sagt also grundsätzlich nicht, welche konkreten Vermögensregeln gelten, sondern welches nationale Recht dafür heranzuziehen ist. Ebenso erfasst sie nicht allgemein das Familienrecht als Ganzes. Fragen wie die Begründung der Partnerschaft, ihre persönliche Wirkung, Unterhalt oder erbrechtliche Einzelthemen können anderen unionsrechtlichen oder nationalen Regelungen unterliegen.
Warum ist der Rechtsakt wichtig?
Die praktische Bedeutung liegt in der steigenden Zahl grenzüberschreitender Lebensverhältnisse. Eingetragene Partnerinnen und Partner leben nicht selten in verschiedenen Staaten, ziehen innerhalb der EU um, erwerben Vermögen im Ausland oder verfügen über unterschiedliche Staatsangehörigkeiten. Ohne einheitliche Kollisions- und Zuständigkeitsregeln könnte unklar sein, welches Gericht zuständig ist und welches Recht anzuwenden ist. Das führt leicht zu Rechtsunsicherheit, Mehrfachverfahren oder widersprüchlichen Entscheidungen.
Die Verordnung soll solche Probleme verringern. Sie verbessert die Vorhersehbarkeit für die Betroffenen und stärkt die Rechtssicherheit im Binnenmarkt. Wer etwa in Österreich lebt, aber eine Verbindung zu einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat hat, soll besser abschätzen können, welche Rechtsordnung für vermögensrechtliche Fragen der eingetragenen Partnerschaft maßgeblich ist.
Besonders wichtig ist der Gleichlauf mit anderen unionsrechtlichen Instrumenten im Familien- und Erbrecht. In der Praxis überschneiden sich vermögensrechtliche Fragen oft mit Trennung, Auflösung, Tod eines Partners oder mit Nachlassverfahren. Die Verordnung versucht daher, Zuständigkeiten sinnvoll zu bündeln und Anerkennungsfragen zu vereinfachen. Das kann Kosten und Verfahrensaufwand reduzieren.
Bedeutung für Österreich
Für Österreich ist die Verordnung vor allem deshalb relevant, weil eingetragene Partnerschaften im österreichischen Recht seit langem anerkannt sind und grenzüberschreitende Konstellationen häufig vorkommen. Besteht ein Bezug zu einem anderen an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Staat, müssen österreichische Gerichte die unionsrechtlichen Zuständigkeits- und Kollisionsregeln anwenden.
Als Verordnung gilt der Rechtsakt grundsätzlich unmittelbar und bedarf anders als eine Richtlinie nicht erst einer umfassenden Umsetzung in nationales Recht. Dennoch können innerstaatliche Begleitregelungen erforderlich sein, etwa zu Verfahrensfragen, gerichtlicher Zuständigkeit im innerstaatlichen Organisationsrecht oder zur Durchführung von Anerkennungs- und Vollstreckungsmaßnahmen. Für die Praxis in Österreich ist daher das Zusammenspiel zwischen Unionsrecht und österreichischem Verfahrensrecht entscheidend.
Österreichische Gerichte müssen im Anwendungsbereich der Verordnung zunächst prüfen, ob überhaupt eine eingetragene Partnerschaft im Sinn der Verordnung vorliegt und ob ein grenzüberschreitender Sachverhalt gegeben ist. Danach ist zu klären, ob österreichische Gerichte international zuständig sind oder ob ein Gericht eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaats zuständig ist. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, welches materielle Recht anzuwenden ist. Das kann österreichisches Recht sein, muss es aber nicht.
Für Österreich ist außerdem bedeutsam, dass unionsrechtliche Anerkennungs- und Vollstreckungsregeln den Rechtsverkehr erleichtern. Entscheidungen oder öffentliche Urkunden aus anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten können unter den Voraussetzungen der Verordnung auch in Österreich relevant sein. Umgekehrt sollen österreichische Entscheidungen im Ausland leichter wirksam werden.
Zu beachten ist, dass die Verordnung nicht zwingend für alle EU-Mitgliedstaaten gilt. Bei Fällen mit Bezug zu nicht teilnehmenden Staaten kann die Rechtslage komplexer sein. Dann sind zusätzlich allgemeine österreichische Regeln des internationalen Privatrechts und des internationalen Zivilverfahrensrechts zu beachten, soweit unionsrechtlich nichts anderes gilt.
Wer ist davon betroffen?
- Eingetragene Partnerinnen und Partner mit Vermögen in mehreren Staaten oder mit Wohnsitzwechsel innerhalb der EU.
- Personen, die eine eingetragene Partnerschaft in einem Staat begründet haben und in Österreich leben oder Vermögen in Österreich besitzen.
- Gerichte, Notariate, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Behörden, die grenzüberschreitende vermögensrechtliche Fragen eingetragener Partnerschaften bearbeiten.
Praktische Bedeutung
Praktisch relevant wird die Verordnung etwa bei Trennung, Auflösung der Partnerschaft oder beim Tod einer Partnerin oder eines Partners. Dann stellt sich häufig die Frage, wem Vermögenswerte gehören, wie gemeinsame Anschaffungen rechtlich zu behandeln sind, ob es einen Ausgleich gibt und welches Gericht darüber entscheiden darf. Bei Immobilien, Bankguthaben, Unternehmensbeteiligungen oder Schulden mit Auslandsbezug ist die Rechtslage ohne unionsrechtliche Regeln oft schwer überschaubar.
Die Verordnung eröffnet in bestimmten Grenzen auch Möglichkeiten der Rechtswahl. Das ist für Paare besonders wichtig, die ihre Vermögensverhältnisse planbar gestalten möchten. Welche Wahlmöglichkeiten im Einzelfall bestehen und welche Formvorschriften einzuhalten sind, hängt vom konkreten Sachverhalt ab. In der Beratungspraxis in Österreich spielt daher die frühzeitige Prüfung eine große Rolle, insbesondere wenn Partnerinnen oder Partner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben oder einen Umzug ins Ausland planen.
Auch für Dritte kann die Verordnung Bedeutung haben. Gläubigerinnen und Gläubiger, Vertragspartner oder Registerstellen können davon betroffen sein, wenn geklärt werden muss, wem ein Vermögensgegenstand zuzurechnen ist oder ob eine Verfügung über Vermögen wirksam war. Die Verordnung dient damit nicht nur dem Schutz der Partnerinnen und Partner, sondern auch der Rechtssicherheit im Rechtsverkehr.
In Österreich ist in der Praxis besonders darauf zu achten, dass das materielle Recht der eingetragenen Partnerschaft und die unionsrechtlichen Zuständigkeitsregeln nicht verwechselt werden. Selbst wenn österreichische Gerichte zuständig sind, kann ausnahmsweise das Recht eines anderen Staates anzuwenden sein. Umgekehrt kann österreichisches Sachrecht auch vor einem ausländischen Gericht maßgeblich werden, wenn die Kollisionsnormen darauf verweisen.
Abgrenzung zu anderen Regelungen
Die Verordnung (EU) 2016/1104 ist von der Verordnung (EU) 2016/1103 zu unterscheiden. Letztere betrifft die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe, während die hier behandelte Verordnung die vermögensrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften regelt. Beide Rechtsakte sind verwandt, gelten aber für unterschiedliche rechtliche Beziehungen.
Abzugrenzen ist die Verordnung auch vom Erbrecht. Stirbt eine Partnerin oder ein Partner, können neben güterrechtlichen Fragen auch erbrechtliche Fragen entstehen. Diese werden grundsätzlich nicht vollständig durch die Verordnung (EU) 2016/1104 geregelt, sondern können in den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Erbrechtsregelungen fallen. In der Praxis müssen diese Bereiche daher oft gemeinsam betrachtet werden.
Ebenso ist die Verordnung von Regeln über Unterhaltspflichten zu unterscheiden. Unterhalt zwischen Partnerinnen oder Partnern folgt eigenen Zuständigkeits- und Kollisionsnormen. Die Verordnung behandelt vor allem die vermögensrechtliche Zuordnung und Verwaltung von Vermögen, nicht aber jeden finanziellen Anspruch aus der Partnerschaft.
Wichtig ist schließlich die Abgrenzung zum österreichischen materiellen Partnerschaftsrecht. Die Verordnung ersetzt dieses nicht. Sie entscheidet in grenzüberschreitenden Fällen vor allem darüber, ob österreichisches Recht oder das Recht eines anderen Staates anzuwenden ist. Nur wenn die unionsrechtlichen Anknüpfungen auf Österreich verweisen, kommen die einschlägigen österreichischen Sachnormen unmittelbar zur Anwendung.
Quellen
- Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des Güterrechts eingetragener Partnerschaften
- EUR-Lex
- Österreichische Begleit- und Durchführungsvorschriften im Bereich des internationalen Zivilverfahrensrechts und internationalen Privatrechts, soweit im Einzelfall anwendbar





