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Stiftungseingangssteuergesetz

Nach dem Stiftungseingangssteuergesetz fällt für unentgeltliche Zuwendungen an eine Privatstiftung Vgl. § 8 Abs. 3 Erbschaftsteuergesetz. Eine Privatstiftungen im Sinne österreichischer Rechtsvorschriften ist ein eigentümer- und mitgliederloser Rechtsträger, dem von einem Stifter Vermögen gewidmet wird, um durch die Nutzung, Verwaltung und Verwertung desselben, einem vom Stifter bestimmten, gesetzlich erlaubten Zweck zu dienen. Ausländische Stiftungen sind solche, die nicht aufgrund österreichischer Rechtsvorschriften errichtet worden sind vgl. §1 Abs. 1 Privatstiftungsgesetz PSG. eine Eingangssteuer von 2,5 % der Zuwendung an. Begünstigungen des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes z. B. die Steuerbefreiung für todeswegige Übertragung von endbesteuertem Kapitalvermögen oder für Geld- und Sachzuwendungen an gemeinnützige Stiftungen bleiben anwendbar. Unter bestimmten Voraussetzungen beträgt der Stiftungseingangssteuersatz jedoch 25 % Strafsteuer. Dies ist zum Beispiel bei Zuwendungen an ausländische Stiftungen der Fall, wenn die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse mit einer österreichischen Privatstiftung nicht vergleichbar ist§ 2 Abs. 1 lit. a StiftEG., oder wenn nicht sämtliche Dokumente den heimischen Finanzbehörden offengelegt werden§ 2 Abs. 1 lit. b StiftEG., oder wenn mit dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung keine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht.§ 2 Abs. 1 lit. e StiftEG (bis 31.12.2013: § 2 Abs. 1 lit. c StiftEG. Das Vorliegen einer dieser drei Voraussetzungen genügt für die Anwendung des 25 %-Steuersatzes. Dieser höhere Steuersatz trifft damit insbesondere Stiftungen/Vermögensmassen außerhalb der EU, weil außerhalb der EU nur mit dem EWR-Staat Norwegen eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe besteht zu Liechtenstein siehe unten.

Anwendungsbereich

Persönlicher Anwendungsbereich

Das Stiftungseingangssteuergesetz hat als persönlichen Anwendungsbereich sowohl den Zuwendenden zB Stifter als auch diejenigen erfasst, die das Vermögen direkt erwerben zB die Stiftung § 1 Abs. 3 StiftEG: „”Steuerschuldner ist der Erwerber. Bei Zuwendungen unter Lebenden ist Steuerschuldner der Zuwendende, wenn der Erwerber weder den Sitz noch den Ort der Geschäftsleitung im Inland hat. Für die Steuer haftet der jeweils andere sowie bei Erwerben von Todes wegen der Nachlass.“. Nicht in den persönlichen Anwendungsbereich fallen die Begünstigten aus der Stiftung, da diese als Steuerschuldner der Stiftungseingangssteuer im Gesetzestext weder direkt noch indirekt erwähnt werden. Es wird somit vom persönlichen Anwendungsbereich des Stiftungseingangssteuergesetz z.B. der natürliche oder juristische Stifter als auch jede nicht-österreichische Stiftung oder vergleichbare Vermögensmassen z.B. privatrechtliche Anstalt , Einmann-Trust , geschlossener [qualifizierter] Fonds etc. vom österreichischen Stiftungseingangssteuergesetz betroffen. Alle ausländischen Stiftungen werden von der Finanzverwaltung grundsätzlich als juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit und zumindest als Körperschaftsteuersubjekte anerkannt.

Sachlicher Anwendungsbereich

Der Vermögensübergang sachlicher Anwendungsbereich betrifft sowohl den Übergang von Todes wegen als auch „jede Art“ von unentgeltlicher Zuwendung unter Lebenden z.B. Schenkung an Privatstiftungen oder vergleichbare Vermögensmassen § 1 Abs. 1 iVm Abs. 3 StiftEG.

Steuerschuld

Die Steuerschuld kann aus Gründen der territorialen Beschränkung des Steuerrechts grundsätzlich nur die inländische Stiftung Vermögensmasse oder den inländischen Stifter direkt treffen. Diese bzw. dieser übernimmt allerdings die vollständige Haftung für die Steuerschuld, wenn der Stifter oder die Stiftung Vermögensmasse den Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt bzw. den Ort der Geschäftsleitung oder den Sitz nicht in Österreich hat.

Berechnung und Anzeige

Dem österreichischen Stifter bzw. der Stiftung Vermögensmasse obliegt auch die ordnungsgemässe Anzeige der Schenkung Erklärung der Steuerpflicht, die korrekte Selbstberechnung der Steuer und die zeitgerechte Entrichtung § 3 Abs. 1 und 2 StiftEG.

Unionskonformität des Steuersatzes

Unter dem Gesichtspunkt der unionsrechtlich gebotenen Nicht-Diskriminierung wurden grundsätzlich hinsichtlich der Höhe des Eingangssteuersatzes als auch bei der Ertragsbesteuerung ausländische Privatstiftungen den österreichischen Privatstiftungen gleichgestellt.

Anwendung auf liechtensteinische Stiftungen

Gemäß dem Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern vom 29. Januar 2013, Art 33 ff,FL-LGBl 432/2013; öBGBl III Nr. 301/2013. kann der Steuersatz für intransparente Vermögensstrukturen

  • im Falle einer Offenlegung gemäß § 2 Abs. 1 Bst. b StiftEGDie Steuer beträgt 2,5 vH der Zuwendungen. Davon abweichend beträgt die Steuer 25 vH bei Zuwendungen, wenn § 2 Abs. 1 Bst. b StiftEG “sämtliche Dokumente in der jeweils geltenden Fassung, die die innere Organisation der Stiftung oder vergleichbaren Vermögensmasse, die Vermögensverwaltung oder die Vermögensverwendung betreffen wie insbesondere Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunden und damit vergleichbare Unterlagen, nicht spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungseingangssteuer dem zuständigen Finanzamt offen gelegt worden sind oder …” in der Regel 5 % Art 33 Abkommen vom 29. Januar 2013;
  • wenn keine Offenlegung gemäß Art 33 Abkommen vom 29. Januar 2013 erfolgt, 7,5 % oder auch 10 % betragen.
    Im StiftEG wurden mit 1. Januar 2014 in § 2 zwei neue Bestimmungen lit. c und d eingeführt.Die bisherige lit. c wurde zu lit. e). Danach ist der erhöhte Steuersatz von 25 % auch dann anzuwenden, wenn
  • die Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht einer dem § 5 des Privatstiftungsgesetzes entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung unterliegt, die Begünstigten mitzuteilen oder
  • sie Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse nicht unter Vorlage der Stiftungsurkunde Statut in das Firmenbuch oder ein vergleichbares ausländisches öffentliches Register eingetragen ist.
    Diese bedien Kriterien treffen auf eine Vielzahl von Stiftungen aus Liechtenstein zu, wodurch die Regelung zum ermäßigten Steuersatz im oben genannten Abkommen zwischen Liechtenstein und Österreich über die steuerliche Zusammenarbeit weitgehend obsolet sind.Siehe u.a.: Peter Melicharek in “Stiftungseingangssteuer neu ab 2014: Abwanderung nach Liechtenstein weiter erschwert”.

Verfassungskonformität des StiftEG

Der Verfassungsgerichtshof VfGH hat in der Entscheidung G 150/10 vom 2. März 2011 festgestellt, dass gegen den Grundtatbestand der Stiftungseingangssteuer als solcher keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden Rz 2.3. Der VfGH hat ausgeführt, dass eine Steuer nach Art der Stiftungseingangssteuer – jedenfalls bei der gegenwärtigen Ausgestaltung – im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt. Der VfGH ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin einer österreichischen Privatstiftung, dass gegen die Steuer als solche verfassungsrechtliche Bedenken bestünden Rz 2.2 f und welche eine grundsätzliche Prüfung des StiftEG anregte, im Anlassfall B1473/09 nicht gefolgt.

Hinsichtlich der Bewertung von Vermögen, welches der Stiftung zugewendet wird, hat der VfGH jedoch auf Außer-Kraft-treten des letzten Satzes von § 1 Abs. 5 StiftEG§ 1 Abs. 5 StiftEG lautet: Die Steuer ist vom zugewendeten Vermögen nach Abzug von Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zum zugewendeten Vermögen stehen, zu berechnen. Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich. Für die Bewertung ist – vorbehaltlich § 3 Abs 4 – § 19 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 anzuwenden. zum 31. Dezember 2011 erkannt.Dies gemäß Art 140 Abs 5 dritter und vierter Satz B-VG. Dadurch soll es dem Gesetzgeber ermöglicht werden, die Bemessungsgrundlage der Stiftungseingangssteuer in verfassungskonformer Weise zu regeln, wobei auch auf § 3 Abs. 4 StiftEG Bedacht zu nehmen ist VfGH in der zitierten Entscheidung, Pkt. IV Zif. 2.

Literatur

  • Christoph Kerres, Florian Proell, “”Die neuen gesetzlichen Regelungen zur Stiftungseingangssteuer in Österreich”” ecolex 2008, 567 ff.
  • Notariatskammer, Stellungnahme vom 15.04.2008‘, GZ: 181/08; smp.
  • Rechtsanwaltskammertag, Stellungnahme zum Stiftungseingangssteuergesetz Stellungnahme vom 10. April 2008, Zl. 13/1 08/50, GZ 010000/0002-VI/1/2008.
  • Florian Proell „”Europarechtliche Aspekte zur Sanktionsbesteuerung des Stiftungseingangssteuergesetzes 2008”“, taxlex 2008, 239 ff.
  • Anton Schäfer Rechtsanwalt Anton Schäfer, Was bedeutet „umfassend“ im Stiftungseingangssteuergesetz?, Liechtensteinische Juristenzeitung, 1/2009, 1 ff.
  • Peter Melicharek, “”Stiftungseingangssteuer neu ab 2014: Abwanderung nach Liechtenstein weiter erschwert””, http://www.wirtschaftsanwaelte.at/stiftungseingangssteuer-neu-ab-2014-abwanderung-nach-liechtenstein-weiter-erschwert/ Artikel auf wirtschaftsanwälte.at.

Quellen und Verweise

http://de.wikipedia.org/wiki/Stiftungseingangssteuergesetz 25.11.2014

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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