Die Privatstiftung ist eine eigene Rechtsform des österreichischen Rechts. Sie ist eine juristische Person ohne Eigentümer und dient dazu, gewidmetes Vermögen dauerhaft einem vom Stifter festgelegten Zweck zu widmen. Dieser Zweck kann privatnützig, gemeinnützig oder gemischt sein. Die rechtliche Grundlage ist das Privatstiftungsgesetz (PSG).
Wozu dient eine Privatstiftung?
In der Praxis wird die Privatstiftung vor allem zur Vermögensverwaltung, zur Unternehmensnachfolge und zur langfristigen Absicherung von Begünstigten verwendet. Anders als bei einer GmbH oder AG gibt es keine Gesellschafter oder Aktionäre. Das Vermögen gehört nach der wirksamen Errichtung der Stiftung nicht mehr dem Stifter, sondern der Stiftung selbst.
Die Privatstiftung kann in Österreich grundsätzlich auch privatnützige Zwecke verfolgen. Gerade das unterscheidet sie von vielen anderen Stiftungsformen. Sie kann also etwa dazu dienen, Familienvermögen zu erhalten und Erträge an bestimmte Personen auszuschütten.
Errichtung und notwendige Grundlagen
Für die Errichtung braucht es eine Stiftungserklärung. Diese ist zu beurkunden; das Gesetz spricht von Stiftungsurkunde und gegebenenfalls Stiftungszusatzurkunde. Die Stiftungserklärung muss jedenfalls den gewidmeten Vermögenswert, den Stiftungszweck, die Begünstigten oder Regelungen zu ihrer Feststellung sowie Bestimmungen über die Organe enthalten.
Das Gesetz verlangt ein Mindestvermögen von 70.000 Euro. Die Privatstiftung entsteht nicht schon mit der bloßen Erklärung des Stifters, sondern erst mit der Eintragung in das Firmenbuch. Zur Anmeldung hat der erste Stiftungsvorstand unter anderem die Stiftungsurkunde und Nachweise über das Stiftungsvermögen vorzulegen.
Organe der Privatstiftung
Zentrales Organ ist der Stiftungsvorstand. Er führt die Stiftung, verwaltet das Vermögen und vertritt die Privatstiftung nach außen. Der Vorstand muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Zwei Mitglieder müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU- oder EWR-Staat haben.
Das PSG enthält strenge Regeln zur Trennung zwischen Verwaltung und Begünstigung. Ein Begünstigter selbst darf nicht Mitglied des Stiftungsvorstands sein. Das gilt auch für bestimmte nahe Angehörige des Begünstigten sowie für Personen, die Interessen von Begünstigten im Vorstand wahrnehmen sollen. Dadurch soll verhindert werden, dass jene Personen, die Leistungen aus der Stiftung erhalten, unmittelbar über die Verwaltung des Stiftungsvermögens entscheiden.
Neben dem Vorstand kann es weitere Organe geben, etwa einen Beirat, wenn die Stiftungserklärung das vorsieht. Ein Aufsichtsrat ist nicht immer zwingend, aber in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen erforderlich. Außerdem hat jede Privatstiftung einen Stiftungsprüfer, der insbesondere die Rechnungslegung prüft.
Begünstigte und Ausschüttungen
Begünstigte sind jene Personen, denen die Stiftung Leistungen zuwenden soll. Sie können in der Stiftungserklärung direkt genannt sein. Ist das nicht der Fall, muss sich aus der Stiftungserklärung ergeben, wer sie feststellt. Fehlt auch das, trifft diese Feststellung der Stiftungsvorstand. Vom Letztbegünstigten spricht man bei jener Person, die bei Auflösung der Stiftung das verbleibende Vermögen erhalten soll.
Ob und in welchem Umfang Ausschüttungen erfolgen, richtet sich nach der Stiftungserklärung und den gesetzlichen Grenzen. Ein allgemeines Recht jedes Begünstigten auf beliebige Entnahmen gibt es nicht. Maßgeblich ist, welche Ansprüche die Stiftungserklärung vorsieht und welche Entscheidungen die zuständigen Organe treffen dürfen.
Darf eine Privatstiftung unternehmerisch tätig sein?
Die Privatstiftung ist keine typische Unternehmensform. Nach dem PSG darf sie nicht gewerbsmäßig tätig sein. Zulässig ist aber insbesondere die Verwaltung des eigenen Vermögens. Das Halten von Beteiligungen an Gesellschaften ist daher grundsätzlich möglich und in Österreich sehr häufig.
Erlaubt sind nach dem Gesetz auch bestimmte Nebentätigkeiten. Dazu zählen etwa Geschäfte, die mit einer bloßen Vermögensverwaltung noch vereinbar sind, oder die Übernahme der Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft. Ob eine konkrete Tätigkeit noch zulässig ist, hängt stark vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, dass die Privatstiftung nicht selbst als gewerbliches Unternehmen ausgestaltet wird.
Widerruf und Beendigung
Eine Privatstiftung kann vom Stifter nur dann widerrufen werden, wenn er sich dieses Recht in der Stiftungserklärung ausdrücklich vorbehalten hat. Ist der Stifter eine juristische Person, kann ein solches Widerrufsrecht nicht vorbehalten werden.
Wird die Privatstiftung aufgelöst, ist sie abzuwickeln. Nach dem Gläubigerschutz ist das verbleibende Vermögen an den Letztbegünstigten zu übertragen. Gibt es keinen Letztbegünstigten und enthält die Stiftungserklärung keine andere Regelung, fällt das verbleibende Vermögen an die Republik Österreich.
Quellen
- §§ 1, 4, 5, 9, 10, 12, 13, 15, 20 ff, 22 ff, 34 bis 37 Privatstiftungsgesetz (PSG), RIS.
- § 14 Unternehmensgesetzbuch (UGB), soweit für Angaben in Geschäftsbriefen über § 32 PSG relevant, RIS.
- Privatstiftungsgesetz. 4., neu bearbeitete und erweiterte Auflage, Linde Verlag.
- Die Privatstiftung – Leitfaden für Stifter, Vorstände, Begünstigte & Gläubiger, LexisNexis Verlag ARD ORAC GmbH.





