Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen

Verbraucherinnen und Verbraucher können bei vielen Online-Bestellungen innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht wird oft auch als Widerrufsrecht bezeichnet.

In Österreich ist das Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen vor allem im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, kurz FAGG, geregelt. Es gilt insbesondere für sogenannte Fernabsatzverträge, also Verträge, die ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Unternehmer und Verbraucher abgeschlossen werden.

Typische Beispiele sind Bestellungen in Online-Shops, Vertragsabschlüsse über Apps, Bestellungen per E-Mail oder telefonisch abgeschlossene Verträge, wenn der Unternehmer ein organisiertes Fernabsatzsystem verwendet.

Was ist ein Fernabsatzvertrag?

Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn ein Vertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird. Dazu zählen insbesondere Internet, Telefon, E-Mail, Apps oder andere digitale Bestellsysteme.

Voraussetzung ist, dass der Unternehmer ein organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem für den Fernabsatz verwendet. Ein klassischer Online-Shop erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig.

Das Rücktrittsrecht gilt daher nicht nur für Warenbestellungen, sondern je nach Vertrag auch für Dienstleistungen, digitale Inhalte, digitale Dienstleistungen sowie bestimmte Energie- oder Wasserlieferungsverträge.

Wer ist Verbraucher und wer ist Unternehmer?

Verbraucher ist, wer ein Geschäft nicht für den Betrieb eines Unternehmens abschließt. Unternehmer ist, wer im Rahmen seines Unternehmens handelt. Auch Vereine oder juristische Personen des öffentlichen Rechts können je nach Tätigkeit Unternehmer sein.

Das Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen schützt daher grundsätzlich nur Verbraucher. Bei reinen Geschäften zwischen Unternehmern besteht dieses gesetzliche Rücktrittsrecht nach dem FAGG grundsätzlich nicht.

Rücktrittsfrist

Die Rücktrittsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage. Verbraucher müssen keinen Grund angeben, warum sie vom Vertrag zurücktreten wollen.

§ 11 FAGG sieht vor, dass Verbraucher von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten können. :contentReference[oaicite:1]{index=1}

Die Frist beginnt je nach Vertragsart unterschiedlich:

  • Bei Dienstleistungen: mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
  • Bei Warenkäufen: mit dem Tag, an dem der Verbraucher die Ware erhält.
  • Bei mehreren getrennt gelieferten Waren einer einheitlichen Bestellung: mit dem Tag, an dem der Verbraucher die zuletzt gelieferte Ware erhält.
  • Bei Teillieferungen: mit dem Tag, an dem der Verbraucher die letzte Teilsendung erhält.
  • Bei regelmäßiger Warenlieferung über einen bestimmten Zeitraum: mit dem Tag, an dem der Verbraucher die erste Ware erhält.
  • Bei bestimmten digitalen Inhalten oder Versorgungsleistungen: grundsätzlich mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

Der Tag, an dem die Ware übernommen oder der Vertrag abgeschlossen wird, wird bei der Berechnung der 14 Tage nicht mitgezählt.

Verlängerte Rücktrittsfrist bei fehlender Belehrung

Der Unternehmer muss den Verbraucher vor Vertragsabschluss klar über das Rücktrittsrecht informieren. Dazu gehören insbesondere Informationen über Bestehen, Bedingungen, Fristen und Vorgangsweise beim Rücktritt.

Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht belehrt, verlängert sich die Rücktrittsfrist. Sie endet dann spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem sie bei ordnungsgemäßer Belehrung begonnen hätte.

Holt der Unternehmer die Belehrung innerhalb von zwölf Monaten nach, kann der Verbraucher noch binnen 14 Tagen ab Erhalt dieser Information zurücktreten.

Wie wird der Rücktritt erklärt?

Die Rücktrittserklärung ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie muss aber eindeutig sein. Der Verbraucher muss also klar zum Ausdruck bringen, dass er vom Vertrag zurücktreten will.

Möglich ist der Rücktritt zum Beispiel per:

  • E-Mail,
  • Brief,
  • Online-Formular,
  • SMS,
  • Telefon.

Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Erklärung empfehlenswert, etwa per E-Mail oder Brief. Entscheidend ist, dass die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

Das gesetzliche Muster-Widerrufsformular kann verwendet werden, ist aber nicht verpflichtend.

Folgen des Rücktritts

Tritt der Verbraucher wirksam zurück, müssen die empfangenen Leistungen grundsätzlich zurückgegeben werden.

Der Unternehmer muss alle vom Verbraucher geleisteten Zahlungen grundsätzlich unverzüglich, spätestens aber binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zurückzahlen. Dazu gehören grundsätzlich auch die Lieferkosten.

Für die Rückzahlung muss der Unternehmer grundsätzlich dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der ursprünglichen Zahlung verwendet hat. Eine Rückzahlung nur in Form eines Gutscheins ist ohne entsprechende Zustimmung des Verbrauchers grundsätzlich nicht ausreichend.

Bei Kaufverträgen kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er entweder die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher einen Nachweis über die Rücksendung erbracht hat. Das gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Ware selbst abzuholen.

Rücksendung der Ware

Der Verbraucher muss die Ware grundsätzlich unverzüglich, spätestens aber binnen 14 Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung, an den Unternehmer zurücksenden oder übergeben.

Die Frist ist gewahrt, wenn die Ware innerhalb dieser Frist abgesendet wird.

Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung trägt grundsätzlich der Verbraucher. Das gilt aber nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher korrekt darüber informiert hat. Hat der Unternehmer die Rücksendekosten übernommen oder nicht richtig über die Kostentragung informiert, muss der Verbraucher die unmittelbaren Rücksendekosten grundsätzlich nicht tragen.

Wertverlust der Ware

Der Verbraucher darf die Ware prüfen. Er darf sie also so behandeln, wie es zur Prüfung ihrer Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise notwendig ist.

Geht der Umgang darüber hinaus und entsteht dadurch ein Wertverlust, kann der Verbraucher dafür ersatzpflichtig sein.

Beispiele:

  • Ein Kleidungsstück darf anprobiert, aber nicht im Alltag getragen werden.
  • Ein Elektrogerät darf zur Funktionsprüfung eingeschaltet werden.
  • Eine längere Nutzung über eine bloße Prüfung hinaus kann zu einem ersatzpflichtigen Wertverlust führen.

Wurde der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht belehrt, haftet er grundsätzlich nicht für einen Wertverlust der Ware.

Kein Rücktrittsrecht bei bestimmten Waren

Das Rücktrittsrecht gilt nicht ausnahmslos. § 18 FAGG enthält mehrere Ausnahmen vom Rücktrittsrecht. :contentReference[oaicite:2]{index=2}

Kein Rücktrittsrecht besteht unter anderem bei:

  • Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind,
  • Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum rasch überschritten würde,
  • versiegelten Waren, die aus Gesundheits- oder Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
  • Waren, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
  • bestimmten alkoholischen Getränken, deren Preis von Marktschwankungen abhängt,
  • Ton- oder Videoaufnahmen sowie Computersoftware in versiegelter Packung, wenn die Versiegelung entfernt wurde,
  • Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten, ausgenommen Abonnementverträge,
  • bestimmten Dienstleistungen im Bereich Freizeit, Beherbergung, Mietwagen, Warenbeförderung oder Lieferung von Speisen und Getränken, wenn ein bestimmter Termin oder Zeitraum vorgesehen ist.

Ob eine Ausnahme tatsächlich greift, muss im Einzelfall geprüft werden. Unternehmer können Ausnahmen nicht beliebig erweitern.

Rücktritt bei Dienstleistungen

Auch bei online abgeschlossenen Dienstleistungsverträgen kann grundsätzlich ein Rücktrittsrecht bestehen. Die Frist beginnt bei Dienstleistungen in der Regel mit dem Tag des Vertragsabschlusses.

Hat der Unternehmer noch nicht mit der Leistung begonnen, kann der Verbraucher innerhalb der Rücktrittsfrist grundsätzlich zurücktreten.

Hat der Verbraucher ausdrücklich verlangt, dass der Unternehmer schon vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Leistung beginnt, kann bei einem späteren Rücktritt ein anteiliges Entgelt für bereits erbrachte Leistungen zu zahlen sein. Voraussetzung ist aber, dass der Verbraucher ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht und diese Zahlungspflicht informiert wurde.

Wurde die Dienstleistung vollständig erbracht, kann das Rücktrittsrecht unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. Dafür muss der Verbraucher dem vorzeitigen Beginn ausdrücklich zugestimmt und bestätigt haben, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung sein Rücktrittsrecht verliert.

Rücktritt bei digitalen Inhalten und Downloads

Bei digitalen Inhalten und Downloads gelten besondere Regeln. Dazu zählen etwa Software, Apps, Musik, Videos, E-Books oder Computerspiele, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden.

Grundsätzlich kann auch bei solchen digitalen Verträgen ein Rücktrittsrecht bestehen, solange noch nicht mit der Bereitstellung begonnen wurde.

Das Rücktrittsrecht kann jedoch entfallen, wenn der Unternehmer noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Bereitstellung beginnt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört insbesondere, dass der Verbraucher dem vorzeitigen Beginn ausdrücklich zugestimmt hat und zur Kenntnis genommen hat, dass er dadurch sein Rücktrittsrecht verliert. Bei digitalen Inhalten entfällt das Rücktrittsrecht nach § 18 FAGG unter den dort genannten Voraussetzungen. :contentReference[oaicite:3]{index=3}

Unbestellte Waren

Wird einem Verbraucher eine unbestellte Ware zugesendet, muss diese grundsätzlich nicht bezahlt werden. Der Verbraucher ist in einem solchen Fall nicht verpflichtet, für eine nicht bestellte Lieferung zu zahlen.

Anders kann es sein, wenn die Zusendung offensichtlich irrtümlich erfolgt ist. Dann sollte der Verbraucher den Unternehmer informieren oder die Ware zurückgeben.

Online-Bestellung und Gewährleistung

Das Rücktrittsrecht bei Online-Bestellungen ist von der Gewährleistung zu unterscheiden.

Das Rücktrittsrecht erlaubt bei vielen Online-Bestellungen einen Rücktritt ohne Angabe von Gründen innerhalb der gesetzlichen Frist. Es setzt keinen Mangel voraus.

Die Gewährleistung greift dagegen, wenn die Ware oder digitale Leistung mangelhaft ist. Gewährleistungsrechte können auch nach Ablauf der Rücktrittsfrist bestehen.

Lieferung und Risiko beim Versand

Bei Online-Bestellungen ist auch der Gefahrenübergang wichtig. Wird die Ware vom Unternehmer versendet, geht das Risiko für Verlust oder Beschädigung grundsätzlich erst auf den Verbraucher über, wenn die Ware beim Verbraucher oder bei einem von ihm bestimmten Dritten abgeliefert wird. :contentReference[oaicite:4]{index=4}

Beauftragt der Verbraucher selbst einen Beförderer, ohne eine vom Unternehmer vorgeschlagene Versandmöglichkeit zu nutzen, kann das Risiko bereits früher übergehen.

Zusammenfassung

Bei vielen Online-Bestellungen können Verbraucher innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Die Frist beginnt je nach Vertragsart unterschiedlich, bei Waren grundsätzlich mit Erhalt der Ware.

Der Rücktritt muss eindeutig erklärt werden. Nach dem Rücktritt muss der Unternehmer grundsätzlich binnen 14 Tagen zurückzahlen, während der Verbraucher die Ware ebenfalls binnen 14 Tagen zurücksenden muss.

Das Rücktrittsrecht gilt nicht in allen Fällen. Ausnahmen bestehen etwa bei personalisierten Waren, schnell verderblichen Waren, bestimmten Hygieneartikeln, digitalen Inhalten nach Beginn der Bereitstellung und bestimmten termingebundenen Dienstleistungen.

Das Rücktrittsrecht ist von der Gewährleistung zu unterscheiden. Rücktritt bedeutet hier Rückgabe ohne Angabe von Gründen innerhalb der Frist. Gewährleistung betrifft dagegen mangelhafte Waren oder Leistungen.

Wichtige Quellen

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