Rücktritt

Rücktritt bedeutet im österreichischen Zivilrecht, dass ein Vertrag durch einseitige Erklärung wieder gelöst wird, wenn dafür ein Rücktrittsrecht besteht. Ein solches Recht gibt es nicht automatisch bei jedem Vertrag. Es muss sich entweder aus dem Gesetz oder aus einer vertraglichen Vereinbarung ergeben. Ohne Rücktrittsgrund bleibt es beim Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind.

Was ein Rücktritt rechtlich bewirkt

Der Rücktritt beendet den Vertrag nicht bloß für die Zukunft. Er führt im Regelfall dazu, dass bereits empfangene Leistungen zurückzustellen sind. Wer also schon eine Sache erhalten, bezahlt oder sonst eine Leistung bekommen hat, muss diese grundsätzlich wieder herausgeben oder rückabwickeln.

Das ist vor allem bei gegenseitigen Verträgen wichtig, also etwa bei Kauf-, Werk- oder Dienstleistungsverträgen. Tritt eine Partei wirksam zurück, entfällt ihre Pflicht, die vereinbarte Gegenleistung weiter zu erbringen. Zugleich entsteht die Pflicht, bereits Empfangendes zurückzugewähren. Ist eine Naturalrückgabe nicht mehr möglich, kann Wertersatz in Betracht kommen.

Rücktritt wegen Verzugs oder Nichterfüllung

Die wichtigste allgemeine Regel findet sich bei entgeltlichen Verträgen im § 918 ABGB. Erfüllt eine Partei nicht rechtzeitig, nicht am richtigen Ort oder nicht auf die vereinbarte Weise, kann die andere Partei grundsätzlich entweder auf Erfüllung bestehen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

Die Nachfrist ist der Regelfall. Erst wenn diese Frist erfolglos abläuft, kann der Rücktritt erklärt werden. Eine Nachfrist ist aber nicht in jeder Konstellation nötig, etwa wenn aus dem Verhalten klar hervorgeht, dass eine Leistung nicht mehr erbracht wird, oder wenn die rechtzeitige Leistung nach dem Vertragszweck so wesentlich ist, dass eine spätere Leistung für die andere Seite keinen Sinn mehr hätte.

Bei verschuldeter Nichterfüllung kann neben dem Rücktritt auch Schadenersatz verlangt werden. Dafür ist insbesondere § 921 ABGB relevant. Der Rücktritt beseitigt also nicht automatisch alle weiteren Ansprüche, sondern kann mit Ersatzansprüchen verbunden sein.

Rücktritt bei mangelhafter Leistung

Ist die Leistung zwar erbracht, aber mangelhaft, geht es meist nicht um den allgemeinen Rücktritt nach § 918 ABGB, sondern um die Regeln der Gewährleistung. Nach § 932 ABGB hat zunächst Verbesserung oder Austausch Vorrang, soweit das möglich und zumutbar ist.

Erst wenn Verbesserung oder Austausch nicht möglich sind, nicht in angemessener Frist erfolgen oder für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären, kommen die sekundären Gewährleistungsbehelfe in Betracht. Das sind Preisminderung oder Wandlung. Die Wandlung entspricht wirtschaftlich einer Vertragsaufhebung und ist nur bei nicht bloß geringfügigen Mängeln zulässig.

Im Alltag wird auch hier oft von „Rücktritt“ gesprochen. Rechtlich sollte man aber unterscheiden: Bei Mängeln ist häufig die Gewährleistungs-Wandlung der passendere Begriff.

Wie der Rücktritt ausgeübt wird

Der Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht. Er wirkt daher nicht automatisch, sondern muss erklärt werden. Die Erklärung muss der anderen Vertragspartei zugehen und eindeutig erkennen lassen, dass man den Vertrag nicht aufrechterhalten will.

Eine bestimmte Form ist im allgemeinen Zivilrecht meist nicht zwingend vorgeschrieben. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Erklärung aber regelmäßig sinnvoll. In einzelnen Sondergesetzen kann das Gesetz nähere Vorgaben enthalten.

Wichtig ist auch die rechtzeitige Ausübung. Gesetzliche oder vertragliche Rücktrittsrechte bestehen oft nur innerhalb bestimmter Fristen oder nach vorheriger Setzung einer Nachfrist. Wer zu lange zuwartet oder weiter am Vertrag festhält, riskiert, dass das Rücktrittsrecht praktisch verloren geht.

Besondere Rücktrittsrechte für Verbraucher

Für Verbraucher gibt es eigene Rücktrittsrechte, die neben dem allgemeinen Zivilrecht stehen. Besonders wichtig ist das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Nach § 11 FAGG kann der Verbraucher von Fernabsatzverträgen und von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

Der Fristbeginn richtet sich nach der Art des Vertrags. Bei Warenkäufen beginnt die Frist grundsätzlich mit dem Erhalt der Ware, bei Dienstleistungen meist mit dem Vertragsabschluss. Das Rücktrittsrecht ist aber nicht grenzenlos: § 18 FAGG enthält mehrere Ausnahmen, etwa für bestimmte versiegelte Waren, individuell angefertigte Waren oder digitale Inhalte, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Entfall des Rücktrittsrechts erfüllt sind.

Daneben kennt auch das Konsumentenschutzgesetz besondere Rücktrittsrechte. Nach § 3 KSchG kann ein Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen von Vertragserklärungen zurücktreten, die nicht in den Geschäftsräumen des Unternehmers abgegeben wurden. Welche Regel im Einzelfall gilt, hängt stark von der Art des Vertrags und der Abschlusssituation ab.

Worauf man in der Praxis achten sollte

  • Rücktritt ist nicht dasselbe wie Kündigung: Der Rücktritt löst einen Vertrag wegen eines besonderen Grundes, die Kündigung beendet meist ein Dauerschuldverhältnis für die Zukunft.
  • Bei Mängeln ist oft zuerst Gewährleistung zu prüfen, nicht § 918 ABGB.
  • Im Verbraucherrecht gelten eigene Fristen und Ausnahmen.
  • Wer zurücktritt, sollte den Grund und den Zeitpunkt der Erklärung gut dokumentieren.

Quellen

  • §§ 918, 921, 932 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
  • §§ 11, 18 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), RIS.
  • § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG), RIS.
  • ABGB Praxiskommentar, Band 3, 6. Auflage, MANZ Verlag.
  • Das Rücktrittsrecht gem §§ 11 ff FAGG – Überblick und ausgewählte Fragen, wbl 2014, Verlag Österreich.
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