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Hausbetreuer und Hausbesorger

Hausbetreuerinnen bzw. Hausbetreuer und Hausbesorgerinnen bzw. Hausbesorger sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein Arbeitsverhältnis zur Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung von Häusern abgeschlossen haben.

Wurde der Arbeitsvertrag bis 30. Juni 2000 abgeschlossen, spricht man von Hausbesorgerinnen bzw. Hausbesorgern. Für sie gilt das Hausbesorgergesetz. Bei Arbeitsverhältnissen, die erst nach dem 30. Juni 2000 eingegangen wurden, spricht man von Hausbetreuerinnen bzw. Hausbetreuern. Für sie gilt allgemeines Arbeitsrecht. Rechtlich gesehen gibt es für Hausbetreuerinnen bzw. Hausbetreuer und Hausbesorgerinnen bzw. Hausbesorger zahlreiche Unterschiede.

Arbeitsverpflichtung

Grundsatz

Das Hausbesorgergesetz regelt den Umfang der Arbeitsverpflichtung zur Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger. Nur zusätzliche Aufgaben müssen vereinbart werden.

Für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer muss der generelle Umfang der Arbeitsverpflichtung vereinbart werden.

Gehsteigreinigung

Für die Reinigung des Gehsteigs und die Bestreuung bei Glatteis ist laut Straßenverkehrsordnung die Hauseigentümerin bzw. der Hauseigentümer verantwortlich. Diese Haftung geht automatisch auf die Hausbesorgerin bzw. den Hausbesorger über.

Für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer muss die Haftung gesondert vereinbart werden.

Probezeit

Für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger kann eine Probezeit von zwei Monaten vereinbart werden.

Für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer gibt es eine einmonatige Probezeit.

Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit und ohne Angabe von Gründen beendet werden.

Entgelt

Für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger gelten die Mindestlohntarife für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger. Bei Hausbetreuerinnen und Hausbetreuern wird unterschieden: Bei Arbeitsverhältnissen, die vor dem 30. September 2005 abgeschlossen wurden, können die Mindestlohntarife für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger (Position „Hausarbeiter”) herangezogen werden. Bei Abschlüssen ab 1. Oktober 2005 gilt der Mindestlohntarif für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer in Österreich.

Vertretung

Für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger gibt es keine absolute persönliche Arbeitspflicht. Bei Dienstverhinderung haben sie auf eigene Kosten für eine Vertretung zu sorgen. Sind sie aufgrund von Krankheit, Unfall oder Urlaub verhindert, übernimmt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Kosten.

Für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer besteht persönliche Arbeitspflicht im Rahmen der vereinbarten Arbeitszeit. Bei Arbeitsverhinderung muss die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber für eine Vertretung sorgen und die Kosten übernehmen.

Dienstwohnung

Hausbesorgerinnen und Hausbesorger haben Anspruch auf eine unentgeltliche Dienstwohnung. Ein Verzicht ist nur in Sonderfällen zulässig.

Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer haben keinen Anspruch auf eine Dienstwohnung, die freiwillige Überlassung ist jedoch möglich.

Entgeltfortzahlung

Beide Gruppen behalten bei Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Dieser Anspruch erhöht sich je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses etappenweise auf zwölf Wochen. Für weitere vier Wochen besteht Anspruch auf das halbe Entgelt.

Bei Dienstverhinderung aus sonstigen wichtigen Gründen haben sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (üblicherweise eine Woche).

Urlaub

Der jährliche Urlaubsanspruch beträgt einheitlich fünf Wochen und wird nach 25 Dienstjahren auf sechs Wochen erhöht. Dieser Anspruch wird bei Hausbesorgerinnen und Hausbesorgern nach Kalendertagen berechnet (generell: 35 Urlaubstage, nach 25 Dienstjahren: 42 Urlaubstage). Somit ist auch für einen freien Sonntag eine Urlaubsvereinbarung notwendig.

Bei Hausbetreuerinnen und Hausbetreuern erfolgt die Berechnung bei einer 6-Tage-Woche in Werktagen (generell: 30 Urlaubstage, nach 25 Dienstjahren: 36 Urlaubstage), bei einer 5-Tage-Woche in Arbeitstagen (generell: 25 Urlaubstage, nach 25 Dienstjahren: 30 Urlaubstage).

Kündigung, Entlassung und Abfertigung

Arbeitgeberkündigung

Hausbesorgerinnen und Hausbesorger mit Dienstwohnung können nur aus den im Hausbesorgergesetz genannten erheblichen Gründen gekündigt werden. Eine Kündigung ist weiters möglich, wenn eine entsprechende Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt wird. Die Kündigung hat jedenfalls gerichtlich zu erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt üblicherweise sechs Wochen.

Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer können ohne besondere Gründe gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt in der Regel zwei Wochen.

Arbeitnehmerkündigung

Für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger beträgt die Kündigungsfrist üblicherweise einen Monat, für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer zwei Wochen.

Entlassung / vorzeitiger Austritt

Hausbesorgerinnen und Hausbesorger sind die Entlassungsgründe (durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber) und Austrittsgründe (durch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer) im Hausbesorgergesetz detailliert geregelt.

Für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer kommt das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) zur Anwendung, das generell eine vorzeitige Auflösung aus wichtigen Gründen vorsieht.

Abfertigung

Für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger sowie für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, richtet sich die Abfertigung nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz. Bei Arbeitgeberkündigung, einvernehmlicher Lösung, ungerechtfertigter Entlassung oder gerechtfertigtem vorzeitigem Austritt steht je nach Dienstzeit eine Abfertigung von zwei bis zwölf Monatsgehältern zu. Ein Wechsel in das neue System kann schriftlich vereinbart werden.

Für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer, deren Arbeitsverhältnisse ab 1. Jänner 2003 begonnen haben, richtet sich die Abfertigung nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz. Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber hat einen Beitrag in die Mitarbeitervorsorgekasse einzuzahlen. Bei Arbeitgeberwechsel wird das Guthaben mitgenommen. Bei Arbeitgeberkündigung, einvernehmlicher Lösung, ungerechtfertigter Entlassung oder gerechtfertigtem vorzeitigem Austritt kann eine Auszahlung vereinbart werden.

Arbeitszeit und Ruhezeit

Arbeitszeit

Für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger gilt das Arbeitszeitgesetz nicht. Laut Hausbesorgergesetz darf jedoch nur eine Arbeitsverpflichtung vereinbart werden, die von einer vollwertigen Arbeitskraft innerhalb der üblichen Normalarbeitszeit (40 Stunden) bewältigt werden kann. Auf Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer sind die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes ebenfalls nicht anwendbar. Hier darf nur eine Arbeitsverpflichtung vereinbart werden, die von einer vollwertigen Arbeitskraft innerhalb der Höchstarbeitszeit (60 Stunden) bewältigt werden kann.

Wöchentliche Ruhezeit

Für Hausbesorgerinnen und Hausbesorger gilt das Arbeitsruhegesetz nicht. Eine wöchentliche Mindestruhezeit ist daher nicht vorgeschrieben. Für Hausbetreuerinnen und Hausbetreuer hingegen gilt das Arbeitsruhegesetz, laut dem ihnen eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 36 Stunden zusteht. Diese Ruhezeit muss spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnen und den Sonntag umfassen. Ausgenommen davon sind unter anderem Reinigungsarbeiten und die Schneeräumung auf Gehsteigen. Die Ausnahmeregelungen zur wöchentlichen Ruhezeit sind in der Arbeitsruhegesetz-Verordnung festgesetzt.

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