Gesetz

Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz

EGJN
Stand der Gesetzgebung: 26.05.2024
Art. 1
Das Gesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm) tritt in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern gleichzeitig mit dem Gesetze über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung) in Wirksamkeit.
Mit demselben Tage verlieren, soweit dieses Gesetz oder die Jurisdictionsnorm nicht eine Ausnahme enthält, alle in anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über Gegenstände, welche in der Jurisdictionsnorm geregelt sind, ihre Wirksamkeit.
In Kraft seit 23.09.1895
Art. 2
Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:
1. Die Vorschriften der §§. 200 und 282 a. b. G. B., soweit es sich um den Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus einer gerichtlich angeordneten Verwaltung handelt;
2. die Vorschriften der §§. 10 und 11 des Gesetzes vom 20. Mai 1869, R. G. Bl. Nr. 78, betreffend den Wirkungskreis der Militärgerichte.
In Kraft seit 23.09.1895
Art. 3
Das Obersthofmarschallamt wird erhalten in der Ausübung der Gerichtsbarkeit:
1. über die Mitglieder des kaiserlichen Hauses;
3. über Personen, auf welche die Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes ausgedehnt wurde oder in Hinkunft ausgedehnt wird;
3. über Personen, welchen die Exterritorialität zusteht, falls sie sich der Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes unterwerfen.
Überdies bleibt der bisherige Wirkungskreis des Obersthofmarschallamtes in Betreff der Zustellungen gerichtlicher Erlässe an exterritoriale Personen und in Betreff der Vornahme anderer gerichtlicher Amtshandlungen gegen solche Personen aufrecht.
Die im Hofdecret vom 14. Oktober 1785, J. G. S. Nr. 481, in Ansehung des Instanzenzuges getroffenen Bestimmungen, sowie die Vorschriften für das Verfahren in den zur Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes gehörigen Rechtssachen bleiben unberührt.
In Kraft seit 23.09.1895
Art. 4
Die Vorschriften des Gesetzes vom 30. August 1891, R. G. Bl. Nr. 136, womit Bestimmungen über die Ausübung der Consulargerichtsbarkeit getroffen wurden, bleiben in Wirksamkeit.
Auf das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor den mit der Ausübung der Civilgerichtsbarkeit betrauten Consulaten finden die Vorschriften der Civilprocessordnung bis auf weiteres keine Anwendung.
Insofern inländische Gerichte in Angelegenheiten der Consulargerichtsbarkeit zu einer Entscheidung in zweiter und dritter Instanz berufen sind, haben sie hiebei, solange nicht etwas anderes angeordnet wird, lediglich nach den bisher in Geltung gewesenen gesetzlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und über das gerichtliche Verfahren in Streit- und Executionssachen vorzugehen.
Die gemäß §. 17 der Ministerialverordnung vom 31. März 1855, R. G. Bl. Nr. 58, zustande gekommenen Schiedssprüche haben die Kraft inländischer Executionstitel.
In Kraft seit 23.09.1895
Art. 5
Die einzelnen Gesellschaften, Anstalten und Vereinen auf Grund ihrer gesetzlich festgestellten oder staatlich genehmigten Statuten in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit und das gerichtliche Verfahren als ausnahmsweise Begünstigungen eingeräumten Rechte bleiben unberührt.
In Kraft seit 23.09.1895
Art. 6
Unberührt bleiben:
1. Die Vorschriften über den Wirkungskreis des Reichsgerichtes und über die Entscheidung von Competenzconflicten zwischen dem Verwaltungsgerichtshofe und den ordentlichen Gerichten;
2. die Vorschriften des §. 3 des Gesetzes vom 5. März 1869, R. G. Bl. Nr. 27, betreffend die Haftung der Eisenbahnunternehmungen für die durch Ereignungen auf Eisenbahnen herbeigeführten körperlichen Verletzungen oder Tödtungen von Menschen;
3. die Vorschriften über die Gerichtsbarkeit in Elbeschiffahrtsangelegenheiten und insbesondere die Vorschriften des Hofkammerpräsidial-Decretes vom 2. December 1845, I. G. S. Nr. 912, und des mit Kundmachung des Oberlandesgerichtes in Böhmen vom 31. August 1868, Z 26694 (L. G. Bl. für Böhmen 1868, Nr. 24) verlautbarten Justizministerialerlasses vom 9. August 1868, Z 9132;
5. die Vorschrift des Artikels 315 des Handelsgesetzbuches über den Gerichtsstand für Klagen auf Verkauf zurückgehaltener Gegenstände;
6. die Vorschriften des Justizministerialerlasses vom 21. August 1856, R. G. Bl. Nr. 150, über den Gerichtsstand der unehelichen und Findelkinder nach ihrem Austritte aus der Versorgung durch eine öffentliche Anstalt. Für Kinder, welche im Auslande wohnenden Personen in Pflege übergeben werden, bleibt jedoch das Gericht, in dessen Sprengel die Findelanstalt gelegen ist, zur Bestellung des Vormundes und zur Besorgung aller Geschäfte der Vormundschaftsbehörde zuständig.
In Kraft seit 01.02.1949
Art. 8
Desgleichen bleiben unberührt:
1. Das dem deutschen Ritterorden mit Patent vom 28. Juni 1840, J. G. S. Nr. 451, eingeräumte Abhandlungsrecht über das frei eigene Vermögen des Hoch- und Deutschmeisters, der Ordensritter und Ordenspriester;
3. die Vorschriften über die Gerichtsbarkeit der inländischen Gerichte in Ansehung der Nachlässe von Ausländern, insbesondere die Vorschriften der §§. 22 bis 25 und 140 bis 144 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, ferner die über die Zuständigkeit in Vormundschafts- und Curatelangelegenheiten der Ausländer im §. 183 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, und in anderen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen, sowie die in Staatsverträgen enthaltenen Bestimmungen über das Verlassenschafts- und Pflegschaftswesen;
4. die Vorschriften des Gesetzes vom 18. Februar 1878, R. G. Bl. Nr. 30, über die Zuständigkeit der Gerichte in Fällen der Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen;
5. die Vorschriften über die Führung des Firmenbuches
6. die Vorschriften über die Aufnahme von Wechselprotesten und über die Mitwirkung der Gerichte in Angelegenheiten des Notariatswesens;
7. die Vorschriften des Gesetzes vom 16. Februar 1883, R. G. Bl. Nr. 20, über die Zuständigkeit für das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes.
In Kraft seit 01.01.1991
Art. 9
(1) Die Vorschriften der Jurisdiktionsnorm haben auch auf bürgerliche Rechtssachen Anwendung zu finden, welche nach Völkerrecht der inländischen Gerichtsbarkeit unterstellt und nicht durch gesetzliche Vorschriften der Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte entzogen sind.
(2) Die inländische Gerichtsbarkeit erstreckt sich auf Personen, die nach Völkerrecht Immunität genießen, wenn und insofern sie sich den inländischen Gerichten freiwillig unterwerfen oder die Rechtssache ihre im Inland gelegenen unbeweglichen Güter oder ihre dinglichen Rechte an inländischen Liegenschaften anderer Personen zum Gegenstand hat.
(3) Wenn es zweifelhaft ist, ob die inländische Gerichtsbarkeit über eine Immunität genießende Person begründet oder die Immunität zugunsten einer Person anerkannt ist, so hat das Gericht hierüber die Erklärung des Bundesministeriums für Justiz einzuholen.
In Kraft seit 01.01.1998
Art. 10
Als Inland im Sinne der Jurisdictionsnorm gilt das Gebiet der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. Personen, welche in diesem Gebiete das Staatsbürgerrecht nicht genießen, sind in Bezug auf die Vorschriften der Jurisdictionsnorm als Ausländer anzusehen.
In Kraft seit 23.09.1895
Art. 11
Der Oberste Gerichtshof hat bis zum Inkrafttreten neuer gesetzlicher Bestimmungen über seinen Wirkungskreis, über die Bildung der Senate und über die innere Geschäftsbehandlung die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht in der Jurisdictionsnorm, in der Civilprocessordnung und in der Executionsordnung etwas anderes angeordnet ist, nach den Vorschriften des kaiserlichen Patentes vom 7. August 1850, R. G. Bl. Nr. 325, auszuüben.
In Kraft seit 23.09.1895
Art. 14
Die bezirksgerichtlichen Rechtssachen, die zufolge §. 79 der Jurisdictionsnorm bei einem Gerichtshofe erster Instanz angebracht werden müssen oder gemäß § 94, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm angebracht werden können sind nach den für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz geltenden Bestimmungen zu erledigen. Es bleiben jedoch für die Verhandlung und Entscheidung die §§ 448 bis 459 ZPO maßgebend; die Verhandlung und Entscheidung ist vom Personalsenat einem Mitglied des Gerichtshofs als Einzelrichter zu übertragen; die Parteien sind nicht verpflichtet, sich bei dieser Verhandlung durch Rechtsanwälte vertreten zu lassen.
In Kraft seit 01.05.1983
Art. 15
Wenn in Gesetzen und Verordnungen, die durch das Inkrafttreten der Jurisdictionsnorm nicht berührt werden, auf Rechtssachen der Realgerichtsbarkeit Bezug genommen wird, so ist dies auf die in den §§. 81, 83 und 117 der Jurisdictionsnorm bezeichneten Angelegenheiten zu beziehen.
In Kraft seit 01.01.1898
Art. 18
Die Empfangnahme eines nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gemachten gerichtlichen Erlages kann von keinem ordentlichen Gerichte aus dem Grunde der Unzuständigkeit zurückgewiesen werden.
In Kraft seit 01.01.1898
Art. 19
Für die am Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm bereits anhängigen Streitsachen, welche zufolge der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung nach den bisherigen Processvorschriften fortzuführen und zu beenden sind, bleiben die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zuständigen Gerichte bis zur rechtskräftigen Beendigung des Processes zuständig. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Zuständigkeit für das Verfahren in zweiter und dritter Instanz.
Falls die in solchen Processen ergehenden Urtheile oder die schon vor dem Tage des Inkrafttretens der Civilprocessordnung ergangenen Urtheile in Gemäßheit des Artikels LI des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden, ist diese bei dem im §. 532 C. P. O. bezeichneten Gerichte anzubringen.
In Kraft seit 23.09.1895
Art. 20
Die am Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm bereits anhängigen Streitsachen, welche zufolge der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung oder auf Grund Übereinkommens der Parteien (Artikel XLVII bis XLIX des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung) nach den Vorschriften der Civilprocessordnung zu erledigen sind, verbleiben ungeachtet ihrer Überleitung in das neue Verfahren bei den nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zuständigen Gerichten, falls denselben nach den Vorschriften der Jurisdictionsnorm nicht die sachliche Zuständigkeit zur Verhandlung und Entscheidung des Processes fehlt.
In Kraft seit 23.09.1895
Art. 21
Die besonderen Bagatellgerichte in Handelssachen haben ihre Wirksamkeit mit dem Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm einzustellen; die bei denselben anhängigen Rechtssachen sind den an ihre Stelle tretenden Bezirksgerichten und Bezirksgerichten in Handelssachen zu übertragen und von diesen in Gemäßheit der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung zu erledigen.
In Kraft seit 23.09.1895
Art. 22
Alle am Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm bereits anhängigen Angelegenheiten des Verfahrens außer Streitsachen, mit Ausnahme der Vormundschafts- und Curatelgeschäfte, sind von den Gerichten zu erledigen, die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zur Erledigung derselben zuständig waren. Desgleichen hat sich der Instanzenzug in diesen Rechtssachen nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zu richten.
Die anhängigen Vormundschafts- und Curatelsachen sind mit dem Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm von amtswegen an die fortan nach derselben hiefür zuständigen Gerichte zu übertragen.
Durch die Bestimmung des ersten Absatzes wird in Ansehung bereits anhängiger Verlassenschaften die Delegation gemäß §. 31, Jurisdictionsnorm, nicht ausgeschlossen.
In Kraft seit 23.09.1895
Art. 23
Die Bestimmungen der Artikel XIII, XIV, XV, XVI und XVIII treten erst mit Beginn der Wirksamkeit der Jurisdictionsnorm in Kraft.
In Kraft seit 23.09.1895
Art. 24
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.
Derselbe hat alle zur Einführung und Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes und der Jurisdictionsnorm erforderlichen Anordnungen, und zwar, insoweit dieselben den Wirkungskreis anderer Minister berühren, im Einvernehmen mit diesen zu erlassen.
In Kraft seit 23.09.1895