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Artikel XVIII.Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.1898
Art. 18
Die Empfangnahme eines nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gemachten gerichtlichen Erlages kann von keinem ordentlichen Gerichte aus dem Grunde der Unzuständigkeit zurückgewiesen werden.