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Art. 15 egjn

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Artikel XV.
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.1898
Art. 15
Wenn in Gesetzen und Verordnungen'>Verordnungen, die durch das Inkrafttreten der Jurisdictionsnorm nicht berührt werden, auf Rechtssachen der Realgerichtsbarkeit Bezug genommen wird, so ist dies auf die in den §§. 81, 83 und 117 der Jurisdictionsnorm bezeichneten Angelegenheiten zu beziehen.
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