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Art. 21 egjn

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Artikel XXI.
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 23.09.1895
Art. 21
Die besonderen Bagatellgerichte in Handelssachen haben ihre Wirksamkeit mit dem Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm einzustellen; die bei denselben anhängigen Rechtssachen sind den AN ihre Stelle tretenden Bezirksgerichten und Bezirksgerichten in Handelssachen zu übertragen und von diesen in Gemäßheit der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung zu erledigen.
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