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Art. 6 egjn

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Artikel VI.
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.02.1949
Art. 6
Unberührt bleiben:
1. Die Vorschriften über den Wirkungskreis des Reichsgerichtes und über die Entscheidung von Competenzconflicten zwischen dem Verwaltungsgerichtshofe und den ordentlichen Gerichten;
2. die Vorschriften des §. 3 des Gesetzes vom 5. März 1869, R. G. Bl. Nr. 27, betreffend die Haftung der Eisenbahnunternehmungen für die durch Ereignungen auf Eisenbahnen herbeigeführten körperlichen Verletzungen oder Tödtungen von Menschen;
3. die Vorschriften über die Gerichtsbarkeit in Elbeschiffahrtsangelegenheiten und insbesondere die Vorschriften des Hofkammerpräsidial-Decretes vom 2. December 1845, I. G. S. Nr. 912, und des mit Kundmachung des Oberlandesgerichtes in Böhmen vom 31. August 1868, Z 26694 (L. G. Bl. für Böhmen 1868, Nr. 24) verlautbarten Justizministerialerlasses vom 9. August 1868, Z 9132;
5. die Vorschrift des Artikels 315 des Handelsgesetzbuches über den Gerichtsstand für Klagen auf Verkauf zurückgehaltener Gegenstände;
6. die Vorschriften des Justizministerialerlasses vom 21. August 1856, R. G. Bl. Nr. 150, über den Gerichtsstand der unehelichen und Findelkinder nach ihrem Austritte aus der Versorgung durch eine öffentliche Anstalt. Für Kinder, welche im Auslande wohnenden Personen in Pflege übergeben werden, bleibt jedoch das Gericht, in dessen Sprengel die Findelanstalt gelegen ist, zur Bestellung des Vormundes und zur Besorgung aller Geschäfte der Vormundschaftsbehörde zuständig.
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