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Art. 10 egjn

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Artikel X.
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 23.09.1895
Art. 10
Als Inland im Sinne der Jurisdictionsnorm gilt das Gebiet der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. Personen, welche in diesem Gebiete das Staatsbürgerrecht nicht genießen, sind in Bezug auf die Vorschriften der Jurisdictionsnorm als Ausländer'>Ausländer anzusehen.
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