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Art. 22 egjn

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Artikel XXII.
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 23.09.1895
Art. 22
Alle am Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm bereits anhängigen Angelegenheiten des Verfahrens außer Streitsachen, mit Ausnahme der Vormundschafts- und Curatelgeschäfte, sind von den Gerichten zu erledigen, die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zur Erledigung derselben zuständig waren. Desgleichen hat sich der Instanzenzug in diesen Rechtssachen nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zu richten.
Die anhängigen Vormundschafts- und Curatelsachen sind mit dem Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm von amtswegen AN die fortan nach derselben hiefür zuständigen Gerichte zu übertragen.
Durch die Bestimmung des ersten Absatzes wird in Ansehung bereits anhängiger Verlassenschaften die Delegation gemäß §. 31, Jurisdictionsnorm, nicht ausgeschlossen.
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