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Art. 8 egjn

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Artikel VIII.
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.1991
Art. 8
Desgleichen bleiben unberührt:
1. Das dem deutschen Ritterorden mit Patent vom 28. Juni 1840, J. G. S. Nr. 451, eingeräumte Abhandlungsrecht über das frei eigene Vermögen des Hoch- und Deutschmeisters, der Ordensritter und Ordenspriester;
3. die Vorschriften über die Gerichtsbarkeit der inländischen Gerichte in Ansehung der Nachlässe von Ausländern, insbesondere die Vorschriften der §§. 22 bis 25 und 140 bis 144 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, ferner die über die Zuständigkeit in Vormundschafts- und Curatelangelegenheiten der Ausländer im §. 183 des kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854, R. G. Bl. Nr. 208, und in anderen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen, sowie die in Staatsverträgen enthaltenen Bestimmungen über das Verlassenschafts- und Pflegschaftswesen;
4. die Vorschriften des Gesetzes vom 18. Februar 1878, R. G. Bl. Nr. 30, über die Zuständigkeit der Gerichte in Fällen der Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen;
5. die Vorschriften über die Führung des Firmenbuches
6. die Vorschriften über die Aufnahme von Wechselprotesten und über die Mitwirkung der Gerichte in Angelegenheiten des Notariatswesens;
7. die Vorschriften des Gesetzes vom 16. Februar 1883, R. G. Bl. Nr. 20, über die Zuständigkeit für das Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung oder der Beweisführung des Todes.
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