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Art. 5 egjn

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Artikel V.
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 23.09.1895
Art. 5
Die einzelnen Gesellschaften, Anstalten und Vereinen auf Grund ihrer gesetzlich festgestellten oder staatlich genehmigten Statuten in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit und das gerichtliche Verfahren als ausnahmsweise Begünstigungen eingeräumten Rechte bleiben unberührt.
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