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Art. 20 egjn

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Artikel XX.
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 23.09.1895
Art. 20
Die am Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm bereits anhängigen Streitsachen, welche zufolge der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung oder auf Grund Übereinkommens der Parteien (Artikel XLVII bis XLIX des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung) nach den Vorschriften der Civilprocessordnung zu erledigen sind, verbleiben ungeachtet ihrer Überleitung in das neue Verfahren bei den nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zuständigen Gerichten, falls denselben nach den Vorschriften der Jurisdictionsnorm nicht die Sachliche Zuständigkeit zur Verhandlung und Entscheidung des Processes fehlt.
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