Staatsverträge

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG IM GRENZÜBERSCHREITENDEN RAHMEN

Vertrag – MultilateralFassung seit 23. Oktober 2017RIS-Stand 17. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 10011060 · BGBl. III Nr. 201/1997 · 89/07 Umweltschutz · Original im RIS öffnen

Art. 2

Art. 2 Artikel 2

Fassung: 23. Oktober 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen?

  • KernaussageArt. 2 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen behandelt "Artikel 2" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Parteien ergreifen einzeln oder gemeinsam alle zweckmäßigen und wirksamen Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Überwachung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Parteien ergreifen einzeln oder gemeinsam alle zweckmäßigen und wirksamen Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Überwachung erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen eines geplanten Projekts.

(2) Jede Partei ergreift die erforderlichen rechtlichen, administrativen oder sonstigen Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens; dazu gehört bei den in Anhang I angeführten geplanten Projekten, die erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge haben können, die Schaffung eines Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung, das eine Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Ausarbeitung der in Anhang II beschriebenen Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung ermöglicht.

(3) Die Ursprungspartei stellt sicher, daß eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend diesem Übereinkommen durchgeführt wird, bevor über die Genehmigung oder Durchführung eines in Anhang I angeführten geplanten Projekts, das voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge hat, entschieden wird.

(4) Die Ursprungspartei stellt entsprechend diesem Übereinkommen sicher, daß die betroffenen Parteien von einem in Anhang I angeführten geplanten Projekt, das voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge hat, in Kenntnis gesetzt werden.

(5) Die beteiligten Parteien nehmen auf Veranlassung einer dieser Parteien Gespräche darüber auf, ob nicht in Anhang I angeführte geplante Projekte erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnten und daher so behandelt werden sollten, als seien sie darin angeführt. Falls sich diese Parteien hierauf einigen, sind die Projekte entsprechend zu behandeln. Anhang III enthält eine allgemeine Anleitung zur Festlegung von Kriterien für die Ermittlung erheblicher, nachteiliger Auswirkungen.

(6) Entsprechend diesem Übereinkommen gibt die Ursprungspartei der Öffentlichkeit in den voraussichtlich betroffenen Gebieten Gelegenheit, an den relevanten Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung des geplanten Projekts mitzuwirken und stellt sicher, daß die Öffentlichkeit der betroffenen Partei gleichwertige Möglichkeiten hierzu erhält wie die Öffentlichkeit der Ursprungspartei.

(7) Die nach diesem Übereinkommen erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen sind zumindest auf Projektebene durchzuführen. In angemessenem Umfang werden die Parteien bestrebt sein, die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung auf Politiken, Pläne und Programme anzuwenden.

(8) Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Parteien, innerstaatliche Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder geltende Rechtspraktiken zum Schutz von Informationen anzuwenden, deren Weitergabe der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der nationalen Sicherheit abträglich wäre.

(9) Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht einzelner Parteien, durch bi- oder multilaterale Übereinkommen strengere als die in diesem Übereinkommen festgelegten Maßnahmen zu ergreifen, soweit dies zweckmäßig ist.

(10) Dieses Übereinkommen berührt nicht die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Parteien in bezug auf Projekte, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder voraussichtlich haben werden.

(11) Beabsichtigt die Ursprungspartei, ein Verfahren zur Festlegung des Inhalts der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so soll die betroffene Vertragspartei in angemessenem Umfang Gelegenheit zur Beteiligung an diesem Verfahren erhalten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen in einfachen Worten?

Art. 2 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen behandelt "Artikel 2" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Mai 2025
Fassung seit
23. Oktober 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 07:19
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 159/2025 (K – Geltungsbereich Ä2)
  • BGBl. III Nr. 158/2025 (K – Geltungsbereich Ä1)
  • BGBl. III Nr. 31/2025 (Berichtigung P Englisch, Französisch, Russisch, Deutsch)
  • BGBl. III Nr. 176/2024 (K – Geltungsbereich P)

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