Staatsverträge

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG IM GRENZÜBERSCHREITENDEN RAHMEN

Vertrag – MultilateralIn Kraft seit 7. Februar 2024RIS-Stand 17. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 10011060 · BGBl. III Nr. 201/1997 · 89/07 Umweltschutz · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

Art. 1

Art. 1 Artikel 1

Fassung: 26. August 2014 bis laufend

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

Art. 2

Art. 2 Artikel 2

Fassung: 23. Oktober 2017 bis laufend

Artikel 2

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Parteien ergreifen einzeln oder gemeinsam alle zweckmäßigen und wirksamen Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Überwachung erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen eines geplanten Projekts.

(2) Jede Partei ergreift die erforderlichen rechtlichen, administrativen oder sonstigen Maßnahmen zur Durchführung dieses Übereinkommens; dazu gehört bei den in Anhang I angeführten geplanten Projekten, die erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge haben können, die Schaffung eines Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung, das eine Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Ausarbeitung der in Anhang II beschriebenen Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung ermöglicht.

(3) Die Ursprungspartei stellt sicher, daß eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend diesem Übereinkommen durchgeführt wird, bevor über die Genehmigung oder Durchführung eines in Anhang I angeführten geplanten Projekts, das voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge hat, entschieden wird.

(4) Die Ursprungspartei stellt entsprechend diesem Übereinkommen sicher, daß die betroffenen Parteien von einem in Anhang I angeführten geplanten Projekt, das voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen zur Folge hat, in Kenntnis gesetzt werden.

(5) Die beteiligten Parteien nehmen auf Veranlassung einer dieser Parteien Gespräche darüber auf, ob nicht in Anhang I angeführte geplante Projekte erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnten und daher so behandelt werden sollten, als seien sie darin angeführt. Falls sich diese Parteien hierauf einigen, sind die Projekte entsprechend zu behandeln. Anhang III enthält eine allgemeine Anleitung zur Festlegung von Kriterien für die Ermittlung erheblicher, nachteiliger Auswirkungen.

(6) Entsprechend diesem Übereinkommen gibt die Ursprungspartei der Öffentlichkeit in den voraussichtlich betroffenen Gebieten Gelegenheit, an den relevanten Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung des geplanten Projekts mitzuwirken und stellt sicher, daß die Öffentlichkeit der betroffenen Partei gleichwertige Möglichkeiten hierzu erhält wie die Öffentlichkeit der Ursprungspartei.

(7) Die nach diesem Übereinkommen erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen sind zumindest auf Projektebene durchzuführen. In angemessenem Umfang werden die Parteien bestrebt sein, die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung auf Politiken, Pläne und Programme anzuwenden.

(8) Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Parteien, innerstaatliche Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften oder geltende Rechtspraktiken zum Schutz von Informationen anzuwenden, deren Weitergabe der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen oder der nationalen Sicherheit abträglich wäre.

(9) Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht einzelner Parteien, durch bi- oder multilaterale Übereinkommen strengere als die in diesem Übereinkommen festgelegten Maßnahmen zu ergreifen, soweit dies zweckmäßig ist.

(10) Dieses Übereinkommen berührt nicht die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Parteien in bezug auf Projekte, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben oder voraussichtlich haben werden.

(11) Beabsichtigt die Ursprungspartei, ein Verfahren zur Festlegung des Inhalts der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so soll die betroffene Vertragspartei in angemessenem Umfang Gelegenheit zur Beteiligung an diesem Verfahren erhalten.

Art. 3

Art. 3 Artikel 3

Fassung: 10. September 1997 bis laufend

Artikel 3

Benachrichtigung

(1) Zur Gewährleistung angemessener und effektiver Konsultationen gemäß Artikel 5 benachrichtigt die Ursprungspartei bei einem in Anhang I angeführten geplanten Projekt, das voraussichtlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen hat, jede ihres Erachtens möglicherweise betroffene Partei so bald wie möglich, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre eigene Öffentlichkeit über das geplante Projekt informiert.

(2) Die Benachrichtigung hat unter anderem folgendes zu enthalten:

(3) Die betroffene Partei bestätigt der Ursprungspartei innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist den Eingang der Benachrichtigung und gibt an, ob sie dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung mitwirken will.

(4) Falls die betroffene Partei mitteilt, daß sie am Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht mitwirken will oder sie sich nicht innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist äußert, finden die nachstehenden Absätze 5, 6, 7 und 8 sowie die Artikel 4 bis 7 keine Anwendung. Unter diesen Umständen bleibt das Recht der Ursprungspartei, darüber zu entscheiden, ob sie eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf Grund ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praktiken durchführen will, unberührt.

(5) Die Ursprungspartei übermittelt, sofern dies noch nicht geschehen ist, der betroffenen Partei nach Eingang einer Mitteilung derselben, daß sie an dem Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung mitzuwirken wünscht, folgendes:

(6) Die betroffene Partei übermittelt der Ursprungspartei auf deren Ersuchen die zumutbarerweise zu beschaffenden Informationen über die möglicherweise betroffene Umwelt im Zuständigkeitsbereich der betroffenen Partei, soweit solche Angaben für die Ausarbeitung der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sind. Die Informationen sind umgehend, gegebenenfalls über eine gemeinsame Stelle, soweit eine solche eingerichtet ist, zu übermitteln.

(7) Ist eine Partei der Auffassung, daß sie von erheblichen, grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen eines in Anhang I angeführten geplanten Projekts betroffen wäre, und ist keine Benachrichtigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels ergangen, tauschen die beteiligten Parteien auf Ersuchen der betroffenen Partei ausreichende Informationen aus, um die Frage der Wahrscheinlichkeit erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen zu erörtern. Falls diese Parteien übereinstimmend die Wahrscheinlichkeit erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen bejahen, finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechende Anwendung. Falls sich diese Parteien nicht darüber einigen können, ob erhebliche grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen wahrscheinlich sind, kann jede dieser Parteien die Angelegenheit einer Untersuchungskommission entsprechend Anhang IV zur Stellungnahme über die Wahrscheinlichkeit erheblicher, grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen vorlegen, sofern sie sich nicht auf ein anderes Verfahren zur Regelung dieser Frage einigen.

(8) Die beteiligten Parteien stellen sicher, daß die Öffentlichkeit der betroffenen Partei in den voraussichtlich betroffenen Gebieten über das geplante Projekt informiert wird und Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Äußerung von Einwänden sowie zur Übermittlung dieser Stellungnahmen oder Einwände entweder direkt an die zuständige Behörde der Ursprungspartei oder soweit zweckmäßig über die Ursprungspartei selbst, erhält.

Art. 4

Art. 4 Artikel 4

Fassung: 10. September 1997 bis laufend

Artikel 4

Ausarbeitung der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Die der zuständigen Behörde der Ursprungspartei vorzulegende Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung muß mindestens die in Anhang II angeführten Angaben enthalten.

(2) Die Ursprungspartei übermittelt der betroffenen Partei gegebenenfalls über eine gemeinsame Stelle, soweit eine solche besteht die Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Die beteiligten Parteien veranlassen die Verteilung der Dokumentation an die Behörden und die Öffentlichkeit der betroffenen Partei in den voraussichtlich betroffenen Gebieten sowie die Übermittlung von Stellungnahmen an die zuständige Behörde der Ursprungspartei auf direktem Wege oder gegebenenfalls über die Ursprungspartei selbst innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der endgültigen Entscheidung über das geplante Projekt.

Art. 5

Art. 5 Artikel 5

Fassung: 10. September 1997 bis laufend

Artikel 5

Konsultationen auf Grundlage der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung

Nach Fertigstellung der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung führt die Ursprungspartei ohne unnötige Verzögerung Konsultationen mit der betroffenen Partei, unter anderem über die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen des geplanten Projekts und über deren Verminderung oder Vermeidung.

Gegenstand der Beratungen können sein:

Art. 6

Art. 6 Artikel 6

Fassung: 10. September 1997 bis laufend

Artikel 6

Endgültige Entscheidung

(1) Die Parteien stellen sicher, daß bei der endgültigen Entscheidung über das geplante Projekt das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung, die gemäß Artikel 3 Absatz 8 und Artikel 4 Absatz 2 dazu übermittelten Stellungnahmen sowie das Ergebnis der Konsultationen gemäß Artikel 5 angemessen berücksichtigt werden.

(2) Die Ursprungspartei übermittelt der betroffenen Partei die endgültige Entscheidung über das geplante Projekt zusammen mit den für die Entscheidung maßgebenden Gründen und Überlegungen.

(3) Falls einer beteiligten Partei über die erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen eines geplanten Projekts zusätzliche Informationen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über das betreffende Projekt noch nicht vorlagen und die sich wesentlich auf die Entscheidung hätten auswirken können, bekannt werden, bevor mit der Durchführung des Projekts begonnen wird, informiert diese Partei unverzüglich die andere(n) beteiligte(n) Partei(en). Auf Ersuchen einer der beteiligten Parteien werden Beratungen über die Frage durchgeführt, ob die Entscheidung zu überprüfen ist.

Art. 7

Art. 7 Artikel 7

Fassung: 10. September 1997 bis laufend

Artikel 7

Nachkontrolle

(1) Die beteiligten Parteien legen auf Ersuchen einer dieser Parteien fest, ob und wenn ja in welchem Umfang eine Nachkontrolle vorzunehmen ist, wobei die voraussichtlichen, erheblichen, grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen des Projekts, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend diesem Übereinkommen durchgeführt wurde, zu berücksichtigen sind. Jede Nachkontrolle hat insbesondere eine Kontrolle des realisierten Projekts und die Feststellung etwaiger grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen zu beinhalten. Die Kontrolle und die Feststellung können im Hinblick auf die in Anhang V angegebenen Ziele durchgeführt werden.

(2) Wenn die Ursprungspartei oder die betroffene Partei auf Grund der Nachkontrolle ausreichenden Grund zur Annahme hat, daß erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen gegeben sind, oder wenn Faktoren, die zu solchen Auswirkungen führen können, festgestellt worden sind, informiert sie die andere Partei unverzüglich. Die beteiligten Parteien beraten daraufhin über die notwendigen Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung der Auswirkungen.

Art. 8

Art. 8 Artikel 8

Fassung: 23. Oktober 2017 bis laufend

Artikel 8

Bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit

Die Parteien können weiterhin die bereits geschlossenen bilateralen und multilateralen Übereinkommen sowie aus jedem seiner Protokolle, dessen Vertragspartei sie sind, und sonstigen Vereinbarungen anwenden oder neue schließen, um ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen. In diese Übereinkommen sowie aus jedem seiner Protokolle, dessen Vertragspartei sie sind, und sonstigen Vereinbarungen können Regelungen zu den in Anhang VI angeführten Bereichen aufgenommen werden.

Art. 9

Art. 9 Artikel 9

Fassung: 10. September 1997 bis laufend

Artikel 9

Forschungsprogramme

Die Parteien prüfen besonders die Frage der Einführung bzw. Intensivierung gezielter Forschungsprogramme, um

Art. 10

Art. 10 Artikel 10

Fassung: 10. September 1997 bis laufend

Artikel 10

Status der Anhänge

Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.

Art. 11

Art. 11 Artikel 11

Fassung: 23. Oktober 2017 bis laufend

Artikel 11

Konferenzen der Parteien

(1) Die Parteien kommen nach Möglichkeit anläßlich der jährlichen Tagungen der Höheren Regierungsberater für Umwelt- und Wasserfragen der ECE-Regierungen zu einer Konferenz zusammen. Die erste Konferenz der Parteien wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach werden Konferenzen der Parteien zu den auf einer solchen Konferenz als notwendig erachteten Zeitpunkten oder auf schriftlichen Antrag einer der Parteien Unter der Voraussetzung abgehalten, daß der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung an die Parteien durch das Sekretariat mindestens von einem Drittel der Parteien befürwortet wird.

(2) Die Parteien überprüfen ständig die Durchführung des Übereinkommens; zu diesem Zweck unternehmen sie folgende Schritte:

Art. 12

Art. 12 Artikel 12

Fassung: 10. September 1997 bis laufend

Artikel 12

Stimmrecht

(1) Jede Partei dieses Übereinkommens hat eine Stimme.

(2) Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes 1 entspricht die Stimmenzahl der regionalen Organisationen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit bei den in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Angelegenheiten der Zahl ihrer Mitgliedstaaten, die Parteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten jeweils für sich das Stimmrecht wahrnehmen, und umgekehrt.

Art. 13

Art. 13 Artikel 13

Fassung: 10. September 1997 bis laufend

Artikel 13

Sekretariat

Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa nimmt die folgenden Sekretariatsaufgaben wahr:

Art. 14

Art. 14 Artikel 14

Fassung: 23. Oktober 2017 bis laufend

Artikel 14

Änderungen des Übereinkommens

(I) (Anm.: richtig: (1)) Jede Partei kann Änderungen zu diesem Übereinkommen vorschlagen.

(2) Änderungsvorschläge sind in schriftlicher Form dem Sekretariat zuzuleiten, das diese allen Parteien übermittelt. Die Änderungsvorschläge werden auf der nächsten Konferenz der Parteien erörtert, vorausgesetzt, daß diese Vorschläge mindestens neunzig Tage vorher vom Sekretariat an die Parteien verteilt worden sind.

(3) Die Parteien bemühen sich nach besten Kräften, über jeden Änderungsvorschlag zu diesem Übereinkommen einen Konsens zu erzielen. Wenn alle Möglichkeiten zur Herbeiführung eines Konsenses erschöpft sind und keine Einigung erzielt wurde, wird die Änderung notfalls im Abstimmungswege durch eine Dreiviertelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen und abstimmenden Parteien angenommen.

(4) Die entsprechend Absatz 3 dieses Artikels beschlossenen Änderungen dieses Übereinkommens werden vom Depositar allen Parteien zur Ratifizierung, Genehmigung oder Annahme vorgelegt. Für die Parteien, die sie ratifiziert, genehmigt oder angenommen haben, treten sie am neunzigsten Tage, nachdem von mindestens drei Viertel der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderungen vorhandenen Parteien eine Ratifikations- oder Genehmigungs oder Annahmeerklärung beim Depositar hinterlegt wurde, in Kraft.

(5) Im Sinne dieses Artikels sind „vertretene und abstimmende Parteien“ die Parteien, die anwesend sind und entweder eine Ja- oder Nein-Stimme abgeben.

(6) Das in Absatz 3 dieses Artikels beschriebene Abstimmungsverfahren soll einer Regelung für künftige Übereinkommen, die innerhalb der Wirtschaftskommission für Europa ausgehandelt werden, in keiner Weise vorgreifen.

Art. 15

Art. 15 Artikel 15

Fassung: 10. September 1997 bis laufend

Artikel 15

Streitbeilegung

(1) Bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich diese um eine Lösung auf dem Verhandlungswege oder durch andere, für die Streitparteien annehmbare Mittel zur Streitbeilegung.

(2) Bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens bzw. beim Beitritt oder jederzeit danach kann eine Partei gegenüber dem Depositar schriftlich erklären, daß sie im Fall einer Streitigkeit, die nicht entsprechend dem vorstehenden Absatz 1 beigelegt wird, eines oder beide der folgenden Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei, die dieselbe Verpflichtung eingeht, anerkennt:

(3) Falls sich die Streitparteien mit beiden der im vorstehenden Absatz 2 genannten Mittel zur Streitbeilegung einverstanden erklärt haben, kann die Streitigkeit nur vor dem Internationalen Gerichtshof vorgebracht werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Art. 16

Art. 16 Artikel 16

Fassung: 10. September 1997 bis laufend

Artikel 16

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt in der Zeit vom 25. Februar bis zum 1. März 1991 in Espoo (Finnland) und danach bis zum 2. September 1991 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf durch die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa und durch die Staaten, die nach Absatz 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrates vom 28. März 1947 den Status beratender Mitglieder bei der Wirtschaftskommission für Europa haben, sowie durch regionale Organisationen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, die von souveränen Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa gegründet worden sind und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für Angelegenheiten übertragen haben, für die dieses Übereinkommen maßgebend ist, einschließlich der Befugnis zum Abschluß von Verträgen über diese Angelegenheiten.

Art. 17

Art. 17 Artikel 17

Fassung: 26. August 2014 bis laufend

Artikel 17

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten und die regionalen Organisationen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit.

(2) Dieses Übereinkommen liegt ab dem 3. September 1991 für die in Artikel 16 genannten Staaten und Organisationen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zum Beitritt auf.

(3) Jeder nicht in Absatz 2 genannte Staat, der Mitglied der Vereinten Nationen ist, kann dem Übereinkommen mit Genehmigung der Konferenz der Parteien beitreten. Die Konferenz der Parteien prüft oder genehmigt kein Beitrittsersuchen eines solchen Staates, solange dieser Absatz nicht für alle Staaten und Organisationen, die am 27. Februar 2001 Parteien des Übereinkommens waren, in Kraft getreten ist.

(4) Die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden, Annahme- oder Beitrittserklärungen werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der die Aufgaben des Depositars wahrnimmt.

(5) Für jede der in Artikel 16 genannten Organisationen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, die diesem Übereinkommen beitritt, ohne daß einer ihrer Mitgliedstaaten Partei des Übereinkommens ist, sind die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verbindlich. Bei Organisationen, von denen ein oder mehrere Mitgliedstaat/en oder Partei/en des Übereinkommens ist bzw. sind, entscheiden die Organisationen und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweilige Zuständigkeit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen üben diese Organisationen und die Mitgliedstaaten ihre Rechte aus diesem Übereinkommen nicht gleichzeitig aus.

(6) In ihren Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden, Annahme- oder Beitrittserklärungen geben die in Artikel 16 genannten regionalen Organisationen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit den Umfang ihrer Zuständigkeit für die unter dieses Übereinkommen fallenden Angelegenheiten an. Sie unterrichten außerdem den Depositar von jeder relevanten Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit.

(7) Von jedem Staat oder jeder Organisation, der/die dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt, wird angenommen, dass er/sie gleichzeitig die Änderung des Übereinkommens, die in dem auf der zweiten Konferenz der Parteien gefassten Beschluss II/14 enthalten ist, ratifiziert, annimmt oder genehmigt.

Art. 18

Art. 18 Artikel 18

Fassung: 10. September 1997 bis laufend

Artikel 18

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde, Annahme- oder Beitrittserklärung in Kraft.

(2) Im Sinne des vorstehenden Absatzes 1 wird eine von einer regionalen Organisation im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit hinterlegte Urkunde nicht zusätzlich zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden gezählt.

(3) Für jeden in Artikel 16 genannten Staat oder Zusammenschluß, der nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde, Annahme- oder Beitrittserklärung dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde, Annahme- oder Beitrittserklärung in Kraft.

Art. 19

Art. 19 Artikel 19

Fassung: 10. September 1997 bis laufend

Artikel 19

Rücktritt

Eine Partei kann jederzeit nach einem Zeitraum von vier Jahren, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine schriftliche Mitteilung an den Depositar von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tage nach Eingang der Mitteilung beim Depositar wirksam. Ein solcher Rücktritt berührt nicht die Anwendung der Artikel 3 bis 6 des Übereinkommens auf ein geplantes Projekt, über das vor Inkrafttreten des Rücktritts eine Benachrichtigung nach Artikel 3 Absatz 1 erfolgt ist oder ein Antrag nach Artikel 3 Absatz 7 gestellt wurde.

Art. 20

Art. 20 Artikel 20

Fassung: 10. September 1997 bis laufend

Artikel 20

Verbindlicher Wortlaut

Die Urschrift dieses Übereinkommens, deren englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich sind, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Espoo (Finnland) am fünfundzwanzigsten Februar neunzehnhunderteinundneunzig.

Anl. 1

Anl. 1 Liste der Tätigkeiten

Fassung: 23. Oktober 2017 bis laufend

Liste der Tätigkeiten

_______________________

1 Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren nicht mehr als solche Anlagen, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden.

2 Im Sinne dieses Übereinkommens

3 Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „Flughafen“ einen Flughafen nach der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – (Anhang 14).

Anl. 2

Anl. 2

Fassung: 10. September 1997 bis laufend

Anl. 3

Anl. 3

Fassung: 10. September 1997 bis laufend

Anl. 4

Anl. 4

Fassung: 10. September 1997 bis laufend

Anl. 5

Anl. 5

Fassung: 10. September 1997 bis laufend

Anl. 6

Anl. 6

Fassung: 23. Oktober 2017 bis laufend

Anl. 7

Anl. 7

Fassung: 10. September 1997 bis laufend

Art. 14a

Art. 14a Artikel 14 bis

Fassung: 23. Oktober 2017 bis laufend

Artikel 14 bis

Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens

(1) Die Parteien überprüfen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf der Grundlage des Verfahrens zur Überprüfung der Einhaltung, das als nicht streitig angelegtes und unterstützungsorientiertes Verfahren von der Konferenz der Parteien beschlossen wird. Die Überprüfung beruht auf einer regelmäßigen Berichterstattung durch die Parteien, ist jedoch nicht darauf beschränkt. Die Konferenz der Parteien entscheidet darüber, wie häufig die regelmäßige Berichterstattung von den Parteien verlangt wird und welche Informationen in diese Berichte aufzunehmen sind.

(2) Das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung kann auf jedes im Rahmen dieses Übereinkommens angenommene Protokoll angewendet werden.