Art. 8
Art. 8 Artikel 8
Fassung: 23. Oktober 2017 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 8 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen?
- KernaussageArt. 8 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen behandelt "Artikel 8" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 8
Bilaterale und multilaterale Zusammenarbeit
Die Parteien können weiterhin die bereits geschlossenen bilateralen und multilateralen Übereinkommen sowie aus jedem seiner Protokolle, dessen Vertragspartei sie sind, und sonstigen Vereinbarungen anwenden oder neue schließen, um ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen. In diese Übereinkommen sowie aus jedem seiner Protokolle, dessen Vertragspartei sie sind, und sonstigen Vereinbarungen können Regelungen zu den in Anhang VI angeführten Bereichen aufgenommen werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 8 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen in einfachen Worten?
Art. 8 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen behandelt "Artikel 8" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 23. Oktober 2017 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Mai 2025
- Fassung seit
- 23. Oktober 2017
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:35
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RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 159/2025 (K – Geltungsbereich Ä2)
- BGBl. III Nr. 158/2025 (K – Geltungsbereich Ä1)
- BGBl. III Nr. 31/2025 (Berichtigung P Englisch, Französisch, Russisch, Deutsch)
- BGBl. III Nr. 176/2024 (K – Geltungsbereich P)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
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