Art. 7
Art. 7 Artikel 7
Fassung: 10. September 1997 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 7 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen?
- KernaussageArt. 7 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen behandelt "Artikel 7" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die beteiligten Parteien legen auf Ersuchen einer dieser Parteien fest, ob und wenn ja in welchem...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 7
Nachkontrolle
(1) Die beteiligten Parteien legen auf Ersuchen einer dieser Parteien fest, ob und wenn ja in welchem Umfang eine Nachkontrolle vorzunehmen ist, wobei die voraussichtlichen, erheblichen, grenzüberschreitenden nachteiligen Auswirkungen des Projekts, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend diesem Übereinkommen durchgeführt wurde, zu berücksichtigen sind. Jede Nachkontrolle hat insbesondere eine Kontrolle des realisierten Projekts und die Feststellung etwaiger grenzüberschreitender nachteiliger Auswirkungen zu beinhalten. Die Kontrolle und die Feststellung können im Hinblick auf die in Anhang V angegebenen Ziele durchgeführt werden.
(2) Wenn die Ursprungspartei oder die betroffene Partei auf Grund der Nachkontrolle ausreichenden Grund zur Annahme hat, daß erhebliche, grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen gegeben sind, oder wenn Faktoren, die zu solchen Auswirkungen führen können, festgestellt worden sind, informiert sie die andere Partei unverzüglich. Die beteiligten Parteien beraten daraufhin über die notwendigen Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung der Auswirkungen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 7 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen in einfachen Worten?
Art. 7 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen behandelt "Artikel 7" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. September 1997 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Mai 2025
- Fassung seit
- 10. September 1997
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:35
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 159/2025 (K – Geltungsbereich Ä2)
- BGBl. III Nr. 158/2025 (K – Geltungsbereich Ä1)
- BGBl. III Nr. 31/2025 (Berichtigung P Englisch, Französisch, Russisch, Deutsch)
- BGBl. III Nr. 176/2024 (K – Geltungsbereich P)
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Verweise
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