Art. 4
Art. 4 Artikel 4
Fassung: 10. September 1997 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 4 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen?
- KernaussageArt. 4 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen behandelt "Artikel 4" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ausarbeitung der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 4
Ausarbeitung der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung
(1) Die der zuständigen Behörde der Ursprungspartei vorzulegende Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung muß mindestens die in Anhang II angeführten Angaben enthalten.
(2) Die Ursprungspartei übermittelt der betroffenen Partei gegebenenfalls über eine gemeinsame Stelle, soweit eine solche besteht die Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Die beteiligten Parteien veranlassen die Verteilung der Dokumentation an die Behörden und die Öffentlichkeit der betroffenen Partei in den voraussichtlich betroffenen Gebieten sowie die Übermittlung von Stellungnahmen an die zuständige Behörde der Ursprungspartei auf direktem Wege oder gegebenenfalls über die Ursprungspartei selbst innerhalb eines angemessenen Zeitraums vor der endgültigen Entscheidung über das geplante Projekt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 4 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen in einfachen Worten?
Art. 4 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen behandelt "Artikel 4" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. September 1997 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Mai 2025
- Fassung seit
- 10. September 1997
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:35
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 159/2025 (K – Geltungsbereich Ä2)
- BGBl. III Nr. 158/2025 (K – Geltungsbereich Ä1)
- BGBl. III Nr. 31/2025 (Berichtigung P Englisch, Französisch, Russisch, Deutsch)
- BGBl. III Nr. 176/2024 (K – Geltungsbereich P)
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Verweise
Rückverweise
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