Staatsverträge

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG IM GRENZÜBERSCHREITENDEN RAHMEN

Vertrag – MultilateralFassung seit 10. September 1997RIS-Stand 17. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 10011060 · BGBl. III Nr. 201/1997 · 89/07 Umweltschutz · Original im RIS öffnen

Art. 16

Art. 16 Artikel 16

Fassung: 10. September 1997 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 16 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen?

  • KernaussageArt. 16 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen behandelt "Artikel 16" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Übereinkommen liegt in der Zeit vom 25. Februar bis zum 1. März 1991 in Espoo...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 16

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt in der Zeit vom 25. Februar bis zum 1. März 1991 in Espoo (Finnland) und danach bis zum 2. September 1991 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf durch die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa und durch die Staaten, die nach Absatz 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrates vom 28. März 1947 den Status beratender Mitglieder bei der Wirtschaftskommission für Europa haben, sowie durch regionale Organisationen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, die von souveränen Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa gegründet worden sind und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für Angelegenheiten übertragen haben, für die dieses Übereinkommen maßgebend ist, einschließlich der Befugnis zum Abschluß von Verträgen über diese Angelegenheiten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger ParagraphArt. 15 Artikel 15
Nächster ParagraphArt. 17 Artikel 17

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 16 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen in einfachen Worten?

Art. 16 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen behandelt "Artikel 16" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 10. September 1997 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Mai 2025
Fassung seit
10. September 1997
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 07:19
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 159/2025 (K – Geltungsbereich Ä2)
  • BGBl. III Nr. 158/2025 (K – Geltungsbereich Ä1)
  • BGBl. III Nr. 31/2025 (Berichtigung P Englisch, Französisch, Russisch, Deutsch)
  • BGBl. III Nr. 176/2024 (K – Geltungsbereich P)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.