Staatsverträge

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG IM GRENZÜBERSCHREITENDEN RAHMEN

Vertrag – MultilateralFassung seit 10. September 1997RIS-Stand 17. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 10011060 · BGBl. III Nr. 201/1997 · 89/07 Umweltschutz · Original im RIS öffnen

Art. 18

Art. 18 Artikel 18

Fassung: 10. September 1997 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 18 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen?

  • KernaussageArt. 18 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen behandelt "Artikel 18" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde, Annahme- oder Beitrittserklärung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 18

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde, Annahme- oder Beitrittserklärung in Kraft.

(2) Im Sinne des vorstehenden Absatzes 1 wird eine von einer regionalen Organisation im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit hinterlegte Urkunde nicht zusätzlich zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden gezählt.

(3) Für jeden in Artikel 16 genannten Staat oder Zusammenschluß, der nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde, Annahme- oder Beitrittserklärung dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde, Annahme- oder Beitrittserklärung in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 18 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen in einfachen Worten?

Art. 18 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen behandelt "Artikel 18" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Gilt in dieser Darstellung von 10. September 1997 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Mai 2025
Fassung seit
10. September 1997
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
30. August 2026 07:19
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 159/2025 (K – Geltungsbereich Ä2)
  • BGBl. III Nr. 158/2025 (K – Geltungsbereich Ä1)
  • BGBl. III Nr. 31/2025 (Berichtigung P Englisch, Französisch, Russisch, Deutsch)
  • BGBl. III Nr. 176/2024 (K – Geltungsbereich P)

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Verweise

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