Art. 18
Art. 18 Artikel 18
Fassung: 10. September 1997 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 18 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen?
- KernaussageArt. 18 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen behandelt "Artikel 18" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde, Annahme- oder Beitrittserklärung...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde, Annahme- oder Beitrittserklärung in Kraft.
(2) Im Sinne des vorstehenden Absatzes 1 wird eine von einer regionalen Organisation im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit hinterlegte Urkunde nicht zusätzlich zu den von ihren Mitgliedstaaten hinterlegten Urkunden gezählt.
(3) Für jeden in Artikel 16 genannten Staat oder Zusammenschluß, der nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde, Annahme- oder Beitrittserklärung dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde, Annahme- oder Beitrittserklärung in Kraft.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 18 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen in einfachen Worten?
Art. 18 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen behandelt "Artikel 18" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. September 1997 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Mai 2025
- Fassung seit
- 10. September 1997
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 07:19
Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.
RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.
Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 159/2025 (K – Geltungsbereich Ä2)
- BGBl. III Nr. 158/2025 (K – Geltungsbereich Ä1)
- BGBl. III Nr. 31/2025 (Berichtigung P Englisch, Französisch, Russisch, Deutsch)
- BGBl. III Nr. 176/2024 (K – Geltungsbereich P)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.
Rückverweise
Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.