Art. 20
Art. 20 Artikel 20
Fassung: 10. September 1997 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 20 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen?
- KernaussageArt. 20 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen behandelt "Artikel 20" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Urschrift dieses Übereinkommens, deren englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich sind, wird beim Generalsekretär...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 20
Verbindlicher Wortlaut
Die Urschrift dieses Übereinkommens, deren englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich sind, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Espoo (Finnland) am fünfundzwanzigsten Februar neunzehnhunderteinundneunzig.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 20 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen in einfachen Worten?
Art. 20 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen behandelt "Artikel 20" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 10. September 1997 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Mai 2025
- Fassung seit
- 10. September 1997
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 30. August 2026 07:19
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 159/2025 (K – Geltungsbereich Ä2)
- BGBl. III Nr. 158/2025 (K – Geltungsbereich Ä1)
- BGBl. III Nr. 31/2025 (Berichtigung P Englisch, Französisch, Russisch, Deutsch)
- BGBl. III Nr. 176/2024 (K – Geltungsbereich P)
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Verweise
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