Staatsverträge

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG IM GRENZÜBERSCHREITENDEN RAHMEN

Vertrag – MultilateralFassung seit 23. Oktober 2017RIS-Stand 17. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 10011060 · BGBl. III Nr. 201/1997 · 89/07 Umweltschutz · Original im RIS öffnen

Art. 11

Art. 11 Artikel 11

Fassung: 23. Oktober 2017 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 11 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen?

  • KernaussageArt. 11 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen behandelt "Artikel 11" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Parteien kommen nach Möglichkeit anläßlich der jährlichen Tagungen der Höheren Regierungsberater für Umwelt- und Wasserfragen...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 11

Konferenzen der Parteien

(1) Die Parteien kommen nach Möglichkeit anläßlich der jährlichen Tagungen der Höheren Regierungsberater für Umwelt- und Wasserfragen der ECE-Regierungen zu einer Konferenz zusammen. Die erste Konferenz der Parteien wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach werden Konferenzen der Parteien zu den auf einer solchen Konferenz als notwendig erachteten Zeitpunkten oder auf schriftlichen Antrag einer der Parteien Unter der Voraussetzung abgehalten, daß der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung an die Parteien durch das Sekretariat mindestens von einem Drittel der Parteien befürwortet wird.

(2) Die Parteien überprüfen ständig die Durchführung des Übereinkommens; zu diesem Zweck unternehmen sie folgende Schritte:

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 11 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen in einfachen Worten?

Art. 11 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen behandelt "Artikel 11" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 23. Oktober 2017 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Mai 2025
Fassung seit
23. Oktober 2017
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:35
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 159/2025 (K – Geltungsbereich Ä2)
  • BGBl. III Nr. 158/2025 (K – Geltungsbereich Ä1)
  • BGBl. III Nr. 31/2025 (Berichtigung P Englisch, Französisch, Russisch, Deutsch)
  • BGBl. III Nr. 176/2024 (K – Geltungsbereich P)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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