Staatsverträge

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

(Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG IM GRENZÜBERSCHREITENDEN RAHMEN

Vertrag – MultilateralFassung seit 10. September 1997RIS-Stand 17. Oktober 2025

RIS-Gesetzesnummer 10011060 · BGBl. III Nr. 201/1997 · 89/07 Umweltschutz · Original im RIS öffnen

Art. 15

Art. 15 Artikel 15

Fassung: 10. September 1997 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 15 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen?

  • KernaussageArt. 15 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen behandelt "Artikel 15" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 15

Streitbeilegung

(1) Bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich diese um eine Lösung auf dem Verhandlungswege oder durch andere, für die Streitparteien annehmbare Mittel zur Streitbeilegung.

(2) Bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens bzw. beim Beitritt oder jederzeit danach kann eine Partei gegenüber dem Depositar schriftlich erklären, daß sie im Fall einer Streitigkeit, die nicht entsprechend dem vorstehenden Absatz 1 beigelegt wird, eines oder beide der folgenden Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei, die dieselbe Verpflichtung eingeht, anerkennt:

(3) Falls sich die Streitparteien mit beiden der im vorstehenden Absatz 2 genannten Mittel zur Streitbeilegung einverstanden erklärt haben, kann die Streitigkeit nur vor dem Internationalen Gerichtshof vorgebracht werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 15 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen in einfachen Worten?

Art. 15 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen behandelt "Artikel 15" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
30. Mai 2025
Fassung seit
10. September 1997
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:35
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. III Nr. 159/2025 (K – Geltungsbereich Ä2)
  • BGBl. III Nr. 158/2025 (K – Geltungsbereich Ä1)
  • BGBl. III Nr. 31/2025 (Berichtigung P Englisch, Französisch, Russisch, Deutsch)
  • BGBl. III Nr. 176/2024 (K – Geltungsbereich P)

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