Art. 15
Art. 15 Artikel 15
Fassung: 10. September 1997 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in Art. 15 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen?
- KernaussageArt. 15 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen behandelt "Artikel 15" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Artikel 15
Streitbeilegung
(1) Bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich diese um eine Lösung auf dem Verhandlungswege oder durch andere, für die Streitparteien annehmbare Mittel zur Streitbeilegung.
(2) Bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens bzw. beim Beitritt oder jederzeit danach kann eine Partei gegenüber dem Depositar schriftlich erklären, daß sie im Fall einer Streitigkeit, die nicht entsprechend dem vorstehenden Absatz 1 beigelegt wird, eines oder beide der folgenden Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei, die dieselbe Verpflichtung eingeht, anerkennt:
(3) Falls sich die Streitparteien mit beiden der im vorstehenden Absatz 2 genannten Mittel zur Streitbeilegung einverstanden erklärt haben, kann die Streitigkeit nur vor dem Internationalen Gerichtshof vorgebracht werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 15 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen in einfachen Worten?
Art. 15 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen behandelt "Artikel 15" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 10. September 1997 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 30. Mai 2025
- Fassung seit
- 10. September 1997
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:35
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. III Nr. 159/2025 (K – Geltungsbereich Ä2)
- BGBl. III Nr. 158/2025 (K – Geltungsbereich Ä1)
- BGBl. III Nr. 31/2025 (Berichtigung P Englisch, Französisch, Russisch, Deutsch)
- BGBl. III Nr. 176/2024 (K – Geltungsbereich P)
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