Staatsverträge

Europäische Zahlungsunion

(Übersetzung) ABKOMMEN ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION

Vertrag – MultilateralFassung seit 24. März 1957RIS-Stand 7. Mai 2015

RIS-Gesetzesnummer 10003880 · BGBl. Nr. 224/1957 · 39/07 Zahlungsverkehr · Original im RIS öffnen

Art. 8

Art. 8 Artikel 8

Fassung: 24. März 1957 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 8 Europäische Zahlungsunion?

  • KernaussageArt. 8 Europäische Zahlungsunion behandelt "Artikel 8" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: a) Jede Vertragspartei hat Beträge in ihrer Währung jeder anderen Vertragspartei auf Verlangen zur Verfügung zu...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 8

FINANZIERUNG INNERHALB DER ABRECHNUNGSPERIODEN

a) Jede Vertragspartei hat Beträge in ihrer Währung jeder anderen Vertragspartei auf Verlangen zur Verfügung zu stellen, ohne eine Abdeckung in Gold oder in der Währung eines dritten Landes zu fordern, und zwar in dem Umfang, der notwendig ist, um die in Artikel 2 erwähnten Zahlungen in der Zeit zwischen den Operationen zu ermöglichen.

b) Die Bestimmungen dieses Artikels verpflichten eine Vertragspartei nicht, ihre Währung anderen Vertragsparteien in Beträgen zur Verfügung zu stellen, die insgesamt höher sind als der Betrag, um den ihr kumulativer Rechnungsüberschuß niedriger ist als ihre Quote gemäß Artikel 11 lit. a.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 8 Europäische Zahlungsunion in einfachen Worten?

Art. 8 Europäische Zahlungsunion behandelt "Artikel 8" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. März 1957 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Februar 2014
Fassung seit
24. März 1957
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 07:58
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 225/1957 (Z9)

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