Staatsverträge

Europäische Zahlungsunion

(Übersetzung) ABKOMMEN ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION

Vertrag – MultilateralFassung seit 24. März 1957RIS-Stand 7. Mai 2015

RIS-Gesetzesnummer 10003880 · BGBl. Nr. 224/1957 · 39/07 Zahlungsverkehr · Original im RIS öffnen

Art. 26

Art. 26 Artikel 26

Fassung: 24. März 1957 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 26 Europäische Zahlungsunion?

  • KernaussageArt. 26 Europäische Zahlungsunion behandelt "Artikel 26" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: a) Die Konten der Union werden in einer Rechnungseinheit von 0,88867088 Gramm Feingold geführt, in der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 26

RECHNUNGSEINHEIT

a) Die Konten der Union werden in einer Rechnungseinheit von 0,88867088 Gramm Feingold geführt, in der auch die Berechnungen für die Operationen vorgenommen und die gemäß Artikel 11 und 13 gewährten Kredite ausgedrückt werden.

b) Jede Vertragspartei setzt die Parität zwischen der Rechnungseinheit und ihrer eigenen Währung fest.

c) Keine Vertragspartei darf sich einem Beschluß der Organisation gemäß Artikel 30 lit. a widersetzen, durch den der Wert der Rechnungseinheit in einem Ausmaß geändert wird, das nicht über dasjenige Verhältnis hinausgeht, in dem die Vertragspartei die Parität ihrer eigenen Währung zu der Rechnungseinheit seit dem 1. Juli 1950 gegenüber der an diesem Tage geltenden Parität in derselben Richtung geändert hat.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 26 Europäische Zahlungsunion in einfachen Worten?

Art. 26 Europäische Zahlungsunion behandelt "Artikel 26" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 24. März 1957 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Februar 2014
Fassung seit
24. März 1957
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
29. August 2026 07:59
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 225/1957 (Z9)

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