Staatsverträge

Europäische Zahlungsunion

(Übersetzung) ABKOMMEN ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION

Vertrag – MultilateralFassung seit 24. März 1957RIS-Stand 7. Mai 2015

RIS-Gesetzesnummer 10003880 · BGBl. Nr. 224/1957 · 39/07 Zahlungsverkehr · Original im RIS öffnen

Art. 32

Art. 32 Artikel 32

Fassung: 24. März 1957 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 32 Europäische Zahlungsunion?

  • KernaussageArt. 32 Europäische Zahlungsunion behandelt "Artikel 32" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: a) Ein Mitglied der Organisation, das dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann der Organisation mitteilen, daß...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 32

BEITRITT

a) Ein Mitglied der Organisation, das dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann der Organisation mitteilen, daß es ihm beizutreten wünscht.

b) Genehmigt die Organisation den Beitritt, so bestimmt sie die nähren Bedingungen und den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts.

c) Vorbehaltlich der Bestimmungen der lit. a und b dieses Artikels wird der Beitritt dadurch vollzogen, daß das betreffende Mitglied eine Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt, der diese Hinterlegung allen Vertragspartnern anzuzeigen hat.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuOrganisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 32 Europäische Zahlungsunion in einfachen Worten?

Art. 32 Europäische Zahlungsunion behandelt "Artikel 32" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Februar 2014
Fassung seit
24. März 1957
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 23:24
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 225/1957 (Z9)

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