Staatsverträge

Europäische Zahlungsunion

(Übersetzung) ABKOMMEN ÜBER DIE GRÜNDUNG EINER EUROPÄISCHEN ZAHLUNGSUNION

Vertrag – MultilateralFassung seit 24. März 1957RIS-Stand 7. Mai 2015

RIS-Gesetzesnummer 10003880 · BGBl. Nr. 224/1957 · 39/07 Zahlungsverkehr · Original im RIS öffnen

Art. 34

Art. 34 Artikel 34

Fassung: 24. März 1957 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 34 Europäische Zahlungsunion?

  • KernaussageArt. 34 Europäische Zahlungsunion behandelt "Artikel 34" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: a) Sofern die Organisation nicht anderes bestimmt, endigt dieses Abkommen für jede Vertragspartei, die eine gemäß...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel 34

AUSSCHEIDEN VON VERTRAGSPARTEIEN

a) Sofern die Organisation nicht anderes bestimmt, endigt dieses Abkommen für jede Vertragspartei, die eine gemäß Artikel 11 oder 13 geschuldete Goldzahlung nicht leistet, mit dem Ablauf derjenigen Abrechnungsperiode, innerhalb der die fällige Verpflichtung nicht erfüllt wird. Sobald die Nichterfüllung festgestellt worden ist, werden die übrigen Vertragsparteien gegenüber jener Vertragspartei von ihren Verpflichtungen auf Grund von Artikel 8 unverzüglich befreit.

b) Dieses Abkommen endigt für eine Vertragspartei, die aus der Organisation ausscheidet, mit dem Ablauf der Abrechnungsperiode, in der das Ausscheiden wirksam wird, sofern die Organisation nicht einen anderen Zeitpunkt bestimmt.

c) Die Organisation kann im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände entscheiden, dieses Abkommen in bezug auf eine Vertragspartei zu beendigen.

d) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Mitteilung an die Organisation für sich beenden:

1. wenn ihr kumulativer Rechnungsüberschuß oder ihr kumulatives Rechnungsdefizit den Betrag ihrer Quote erreicht; in diesem Fall endigt das Abkommen mit Ablauf der Abrechnungsperiode, innerhalb welcher der kumulative Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit dieser Vertragspartei ihre Quote erreicht, oder, wenn die Mitteilung später erfolgt, mit Ablauf der Periode, in der diese erfolgt ist;

2. wenn eine ihr auf Grund des Artikel 11 oder 13 geschuldete Goldzahlung nicht in voller Höhe geleistet worden ist; in diesem Fall endigt das Abkommen mit Ablauf der Abrechnungsperiode, innerhalb welcher die Mitteilung durch die Vertragspartei erfolgt, mit der Maßgabe, daß diese von ihren Verpflichtungen gegenüber den anderen Vertragsparteien auf Grund von Artikel 8 sofort nach erfolgter Mitteilung befreit wird;

oder

3. in anderen Fällen und unter Bedingungen, die von der Organisation vorgesehen werden.

e) Bei Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels werden:

1. die Operationen für diejenige Abrechnungsperiode, mit deren Ablauf diese Abkommen für die ausscheidende Vertragspartei endigt, trotzdem durchgeführt;

und

2. die Rechte und Pflichten der betreffenden Vertragspartei gemäß Abschnitt I der Anlage B dieses Abkommens bestimmt; diese Bestimmungen bleiben bis zur Durchführung der darin vorgesehenen Maßnahmen in Kraft.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Organisation, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 34 Europäische Zahlungsunion in einfachen Worten?

Art. 34 Europäische Zahlungsunion behandelt "Artikel 34" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
12. Februar 2014
Fassung seit
24. März 1957
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 23:24
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  • BGBl. Nr. 225/1957 (Z9)

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